Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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§ 2 - Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGBefugAnO)

A. v. 11.06.2014 BGBl. I S. 750 (Nr. 25); aufgehoben durch § 4 A. v. 12.11.2015 BGBl. I S. 2007
Geltung ab 01.04.2014; FNA: 900-10-4-50 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 2 Ernennungs- und Entlassungsbefugnisse



(1) Nach § 3 Absatz 2 Satz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der durch Artikel 223 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, überträgt das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG die Befugnis, Beamtinnen und Beamte zu ernennen und zu entlassen, auf die Leitung der Abteilung Civil Servant Services/ Social Matters.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnis im Einzelfall selbst auszuüben.



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