Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung
V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1087
Artikel 1 1. ZupfinstrumentAusbVÄndV ... höchstens 20 Minuten dauern." 6. Die Überschrift zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Gewichtung der Prüfungsbereiche, ... 6. Die Überschrift zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellenprüfung". 7. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11207/v188036.htm