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Synopse aller Änderungen des DirektZahlDurchfG am 20.12.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Dezember 2019 durch Artikel 1 des 2. DirektZahlDurchfGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DirektZahlDurchfG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DirektZahlDurchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2019 geltenden Fassung
DirektZahlDurchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2726

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Dauergrünland
    § 3 Überschreitung der Nettoobergrenze
    § 4 Nichtanwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
    § 5 Umschichtung von Mitteln
Abschnitt 2 Regelungen für die einzelnen Direktzahlungen
    Unterabschnitt 1 Basisprämienregelung
       § 6 Aufstockung der nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung
       § 7 Nationale Reserve
       § 8 Anwendung der Basisprämienregelung für die Jahre 2015 bis 2018
       § 9 Regionale Aufteilung der jährlichen nationalen Obergrenze
       § 10 Ende der regionalen Anwendung der Basisprämienregelung
       § 11 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
       § 12 Wert der Zahlungsansprüche
    Unterabschnitt 2 Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
       § 13 Zahlungsbetrag
       § 14 Ausschluss gleichwertiger Methoden
       § 15 Dauergrünland in bestimmten Gebieten
       § 16 Beibehaltung des Dauergrünlandanteils
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 16a Bagatellregelung
       § 17 Ermächtigungen zur Beibehaltung des Dauergrünlandanteils
       § 18 Flächennutzung im Umweltinteresse
    Unterabschnitt 3 Zahlung für Junglandwirte
       § 19 Betrag und Höchstgrenze
       § 20 Zu verwendender Prozentsatz der nationalen Obergrenze
    Unterabschnitt 4 Umverteilungsprämie
       § 21 Umverteilungsprämie
       § 22 Finanzvolumen und Beträge
       § 23 Mitteilungspflichten
       § 24 Sonstige Bestimmungen
    Unterabschnitt 5 Kleinerzeugerregelung
       § 25 Anwendung der Kleinerzeugerregelung
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
    § 26 Weitere Ermächtigungen
    § 27 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
    § 28 Verkündung von Rechtsverordnungen
    § 29 Inkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage (zu § 9 Absatz 2, 4 und 5)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Umschichtung von Mitteln


vorherige Änderung nächste Änderung

4,5 Prozent der für die Kalenderjahre 2015 bis 2019 für Deutschland festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) in der jeweils geltenden Fassung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden, bereitgestellt.



(1) 4,5 Prozent der für die Kalenderjahre 2015 bis 2019 für Deutschland festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) in der jeweils geltenden Fassung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden, bereitgestellt.

(2) 6 Prozent der für das Kalenderjahr 2020 für Deutschland festgesetzten nationalen Obergrenze nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden als zusätzliche, im Haushaltsjahr 2021 aus dem ELER finanzierte Förderung
bereitgestellt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16a (neu)




§ 16a Bagatellregelung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Abweichend von § 16 Absatz 3 bedarf die Umwandlung von bis zu 500 Quadratmeter Dauergrünland je Betriebsinhaber und Jahr nicht der Genehmigung.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung:

1. wenn die Umwandlung vor dem 1. Januar 2020 erfolgt ist,

2. bei Flächen, die an Flächen angrenzen, die auf Grund einer Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland im selben Jahr umgewandelt worden sind oder werden können,

3. wenn ein Fall des § 15 Absatz 2a vorliegt,

4. bei Dauergrünland, das auf Grund der in § 16 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Vorschriften angelegt worden ist, vor Ablauf des Zeitraums, in dem die Flächen zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden müssen,

5. mit Ablauf des Tages einer Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 in der davon betroffenen Region oder

6. bei Umwandlung einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 500 Quadratmetern.

(3) Bei Umwandlung ohne Genehmigung von mehreren Flächen Dauergrünland durch einen Betriebsinhaber in einem Jahr, deren einzelne Umwandlung zwar keiner Genehmigung bedurft hätte, die aber zusammen größer als 500 Quadratmeter sind, gilt eine Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland in Anwendung des Absatzes 1 als nicht erforderlich für diejenige oder diejenigen dieser Flächen, deren Größe einzeln oder zusammengerechnet am nächsten an 500 Quadratmeter herankommt, ohne dass 500 Quadratmeter überschritten werden.

(4) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung des Erhalts des Dauergrünlands sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 zu erlassen. 2 Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere umfassen:

1. weitere Voraussetzungen für eine Umwandlung nach Absatz 1,

2. Melde- und Auskunftspflichten,

3. Vorschriften über das Verfahren.

§ 17 Ermächtigungen zur Beibehaltung des Dauergrünlandanteils


vorherige Änderung

(1) § 16 Absatz 3 und 5 und die folgenden Absätze gelten nicht für Dauergrünland, das der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt.



(1) § 16 Absatz 3 und 5, § 16a und die folgenden Absätze gelten nicht für Dauergrünland, das der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen für die Genehmigung nach § 16 Absatz 3 über

1. ergänzende Regelungen für die Neuanlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region nach § 16 Absatz 1,

2. das Verfahren.

(3) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 5 mit Genehmigung umgewandelt werden darf und Vorschriften über die Erteilung der Genehmigung für eine oder mehrere der in § 16 Absatz 3 Satz 2 bis 4 genannten Fallgestaltungen zu erlassen. 2 Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere umfassen:

1. weitere Voraussetzungen für die Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland,

2. Vorschriften über die Neuanlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region nach § 16 Absatz 1,

3. Vorschriften über das Verfahren.

(4) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Rückumwandlung anderer umgewandelter Dauergrünlandflächen als der in § 15 Absatz 1 genannten Dauergrünlandflächen, soweit

1. die Umwandlung entgegen

a) § 16 Absatz 3 oder 5 oder

b) einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder 3

erfolgt ist oder

2. der Anteil von Flächen mit Dauergrünland auf Ebene der jeweiligen Region um mehr als 5 Prozent im Vergleich zum Referenzanteil abgenommen hat.

2 Diese Vorschriften können insbesondere umfassen:

1. Vorschriften über die Verpflichtung des Betriebsinhabers zur Rückumwandlung umgewandelten Dauergrünlands,

2. Grundsätze über Maßgaben für eine Rückumwandlung,

3. Vorschriften über das Verfahren,

4. Vorschriften zur Ermittlung des Umfangs der rückumzuwandelnden Flächen,

5. Vorschriften über die Möglichkeit einer Neuanlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region nach § 16 Absatz 1.