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Artikel 1 - Zweites Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes (2. DirektZahlDurchfGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 20. Dezember 2019 DirektZahlDurchfG § 5, § 16a (neu), § 17, mWv. 15. Juli 2014 § 16

Das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) 6 Prozent der für das Kalenderjahr 2020 für Deutschland festgesetzten nationalen Obergrenze nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden als zusätzliche, im Haushaltsjahr 2021 aus dem ELER finanzierte Förderung bereitgestellt."

abweichendes Inkrafttreten am 15.07.2014

2.
In § 16 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „des Artikels 96 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013" durch die Wörter „des Artikels 93 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

§ 16a Bagatellregelung

(1) Abweichend von § 16 Absatz 3 bedarf die Umwandlung von bis zu 500 Quadratmeter Dauergrünland je Betriebsinhaber und Jahr nicht der Genehmigung.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung:

1.
wenn die Umwandlung vor dem 1. Januar 2020 erfolgt ist,

2.
bei Flächen, die an Flächen angrenzen, die auf Grund einer Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland im selben Jahr umgewandelt worden sind oder werden können,

3.
wenn ein Fall des § 15 Absatz 2a vorliegt,

4.
bei Dauergrünland, das auf Grund der in § 16 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Vorschriften angelegt worden ist, vor Ablauf des Zeitraums, in dem die Flächen zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden müssen,

5.
mit Ablauf des Tages einer Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 in der davon betroffenen Region oder

6.
bei Umwandlung einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 500 Quadratmetern.

(3) Bei Umwandlung ohne Genehmigung von mehreren Flächen Dauergrünland durch einen Betriebsinhaber in einem Jahr, deren einzelne Umwandlung zwar keiner Genehmigung bedurft hätte, die aber zusammen größer als 500 Quadratmeter sind, gilt eine Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland in Anwendung des Absatzes 1 als nicht erforderlich für diejenige oder diejenigen dieser Flächen, deren Größe einzeln oder zusammengerechnet am nächsten an 500 Quadratmeter herankommt, ohne dass 500 Quadratmeter überschritten werden.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung des Erhalts des Dauergrünlands sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 zu erlassen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere umfassen:

1.
weitere Voraussetzungen für eine Umwandlung nach Absatz 1,

2.
Melde- und Auskunftspflichten,

3.
Vorschriften über das Verfahren."

4.
In § 17 Absatz 1 wird nach den Wörtern „§ 16 Absatz 3 und 5" die Angabe „, § 16a" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. DirektZahlDurchfGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DirektZahlDurchfGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 2. DirektZahlDurchfGÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 15. Juli 2014 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 283 11. ZustAnpV Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
... Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2726 ) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und ...