Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (1. GhRentGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 952 (Nr. 30); Geltung ab 01.08.2014, abweichend siehe Artikel 2
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2014 GhRentG § 3, § 4 (neu), § 5 (neu), mWv. 1. Juli 1997 § 1

Das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2074) wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.1997

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war" durch die Wörter „in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und Neufeststellung" angefügt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist."

c)
Die folgenden Absätze 3 bis 7 werden angefügt:

„(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.

(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.

(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren."

3.
Die folgenden §§ 4 und 5 werden angefügt:

„§ 4 Auszahlung

Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz sollen nur unmittelbar an die Berechtigten gezahlt werden.

§ 5 Verzinsung

(1) Fälligkeitszeitpunkt im Sinne von § 44 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist bei Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz frühestens der 27. Juni 2002.

(2) In den Fällen des § 3 Absatz 4 und 5 beginnt die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des ersten vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger; § 44 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht."

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Artikel 2 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2014 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1997 in Kraft.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles



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