§
3 Absatz 3 des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Artikel
7 des Gesetzes vom
5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
„(3) Ehegatten im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, welche nach §
26b des
Einkommensteuergesetzes zusammen veranlagt werden oder die, falls eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht durchgeführt wird, die Voraussetzungen des §
26 Absatz 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes erfüllen. Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten sind auch auf Lebenspartner anzuwenden, wenn in Verbindung mit §
2 Absatz 8 des
Einkommensteuergesetzes die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind."
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97