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§ 3 - Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996)
neugefasst durch B. v. 30.10.1997 BGBl. I S. 2678; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
Geltung ab 18.12.1996; FNA: 2330-9 Wohnungsbauwesen
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Geltung ab 18.12.1996; FNA: 2330-9 Wohnungsbauwesen
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§ 3 Höhe der Prämie
(1) 1Die Prämie bemißt sich nach den im Sparjahr (§ 4 Abs. 1) geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. 2Sie beträgt 10 Prozent der Aufwendungen.
(2) 1Die Aufwendungen des Prämienberechtigten sind je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 700 Euro, bei Ehegatten (Absatz 3) zusammen bis zu 1.400 Euro prämienbegünstigt. 2Die Höchstbeträge stehen den Prämienberechtigten gemeinsam zu (Höchstbetragsgemeinschaft).
(3) 1Ehegatten im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, welche nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zusammen veranlagt werden oder die, falls eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht durchgeführt wird, die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen. 2Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten sind auch auf Lebenspartner anzuwenden, wenn in Verbindung mit § 2 Absatz 8 des Einkommensteuergesetzes die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.
Text in der Fassung des Artikels 27 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 3 WoPG 1996
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 27 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451 |
aktuell vorher | 24.07.2014 | Artikel 9 Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2014 BGBl. I S. 1042 |
aktuell vorher | 12.04.2011 | Artikel 7 Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 05.04.2011 BGBl. I S. 554 |
aktuell | vor 12.04.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 WoPG 1996
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WoPG 1996 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoPG 1996 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2a WoPG 1996 Einkommensgrenze (vom 01.01.2021)
... Einkommensgrenze beträgt 35.000 Euro, bei Ehegatten ( § 3 Abs. 3 ) 70.000 Euro. Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Absatz 5 des ...
§ 4 WoPG 1996 Prämienverfahren allgemein
... wenn bei mehreren Verträgen die Summe der Aufwendungen den Höchstbetrag (§ 3 Abs. 2) überschreitet; Ehegatten (§ 3 Abs. 3) haben dies einheitlich zu erklären. ... der Aufwendungen den Höchstbetrag (§ 3 Abs. 2) überschreitet; Ehegatten (§ 3 Abs. 3) haben dies einheitlich zu erklären. Der Antragsteller ist verpflichtet, dem ... Prämien die für das Sparjahr höchstens zulässige Prämie (§ 3 ), ist die Summe der Prämien hierauf zu begrenzen. Dabei ist die Prämie ...
§ 4a WoPG 1996 Prämienverfahren im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 1 (vom 01.01.2009)
... hat sie alle Verträge mit dem Prämienberechtigten und seinem Ehegatten (§ 3 Abs. 3) zu berücksichtigen. Die Bausparkasse hat dem Antragsteller das ...
§ 10 WoPG 1996 Schlußvorschriften (vom 01.01.2021)
... auf Grund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen. (3) § 2a Satz 1, § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 3 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ... nicht zum dauernden Bewohnen eignen. (3) § 2a Satz 1, § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 3 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) sind erstmals für das ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
G. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1042
Artikel 9 LPartStAnpG Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
... 3 Absatz 3 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober ...
Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004
G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 554
Artikel 7 StuVRErgG Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
... 3 Absatz 1 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. ...
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