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Artikel 13 - Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (LPartStAnpG k.a.Abk.)

Artikel 13 Änderung der Deutsch-Schweizerischen Konsultationsvereinbarungsverordnung


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Juli 2014 KonsVerCHEV § 21

Die Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2187) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie folgt gefasst:

„§ 21 Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten oder an Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebende Lebenspartner".

2.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 21 Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten oder an Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebende Lebenspartner".

b)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für Unterhaltsleistungen an Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebende Lebenspartner."



 

Zitierungen von Artikel 13 Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 LPartStAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LPartStAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Artikel 10 5. StRVÄndV Änderung der Deutsch-Schweizerischen Konsultationsvereinbarungsverordnung
... Konsultationsvereinbarungsverordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2187), die durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 Absatz 1 und 3 ...