Die
Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung vom
20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2187) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie folgt gefasst:
„§ 21 Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten oder an Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebende Lebenspartner".
- 2.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 21 Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten oder an Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebende Lebenspartner".
- b)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für Unterhaltsleistungen an Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebende Lebenspartner."
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495