Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Tabakprodukt-Verordnung (3. TabProdVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.07.2014 BGBl. I S. 1053 (Nr. 32); Geltung ab 24.07.2014
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Juli 2014 TabProdV § 11

§ 11 der Tabakprodukt-Verordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4434), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 11 Übergangsbestimmungen

Packungen von Tabakerzeugnissen, die vor dem 20. Mai 2016 hergestellt wurden und der Anlage in der bis zum Ablauf des 5. Juli 2013 gültigen Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden."

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Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Tabakprodukt-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. TabProdVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. TabProdVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 63 10. ZustAnpV Änderung der Tabakprodukt-Verordnung
... 2 der Tabakprodukt-Verordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4434), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2014 (BGBl. I S. 1053) geändert worden ist, werden die ...


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