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Artikel 2 - Verordnung zur Anpassung kosmetikrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (KosmetikVEV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der BVL-Übertragungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Juli 2014 BVLÜV § 1

§ 1 Satz 1 der BVL-Übertragungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2009 (BGBl. I S. 1220), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe g wird wie folgt gefasst:

„g)
des Informationsaustausches nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59) in der jeweils geltenden Fassung,".

b)
In Buchstabe i werden

aa)
nach der Angabe „(ABl. EG 2002 Nr. L 11 S. 4)," die Wörter „auch in Verbindung mit Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung," eingefügt und

bb)
die Wörter „kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" durch die Wörter „Mittel zum Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben" ersetzt.

c)
Buchstabe j wird wie folgt gefasst:

„j)
des Informationsaustausches der Mitgliedstaaten nach Artikel 42 Absatz 2 und 4 der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,".

2.
Der Nummer 2 werden folgende Buchstaben c, d und e angefügt:

„c)
des Informationsaustausches nach Artikel 25 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009,

d)
des Informationsaustausches nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009,

e)
der Zusammenarbeit nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009,".

3.
In Nummer 3 wird der Buchstabe c wie folgt gefasst:

„c)
des Informationsaustausches nach Artikel 23 Absatz 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009,".



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Anpassung kosmetikrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 KosmetikVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KosmetikVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften zur Durchsetzung des Verbraucherschutzes
G. v. 07.01.2015 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 7 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Artikel 4 VSchDDVG Änderung der BVL-Übertragungsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2009 (BGBl. I S. 1220), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2014 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, wird wie folgt ...