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§ 68 - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2532
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
15 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 353 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
15 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 353 Vorschriften zitiert
§ 68 Rücknahme der Entscheidung, Auskunft, Betretungsrecht
§ 68 wird in 12 Vorschriften zitiert
(1) Die Entscheidung nach § 63 ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach den §§ 64 oder 65 nicht vorlagen.
(2) 1Zum Zweck der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen sind die Bediensteten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dessen Beauftragte befugt, von den für die Begünstigten handelnden natürlichen Personen für die Prüfung erforderliche Auskünfte zu verlangen, innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einzusehen und zu prüfen sowie Betriebs- und Geschäftsräume sowie die dazugehörigen Grundstücke der begünstigten Personen während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten. 2Die für die Begünstigten handelnden natürlichen Personen müssen die verlangten Auskünfte erteilen und die Unterlagen zur Einsichtnahme vorlegen. 3Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
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Zitierungen von § 68 EEG 2017
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 EEG 2017 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEG 2017 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 61i EEG 2017 Erhebung der EEG-Umlage bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch (vom 01.01.2017)
§ 69 EEG 2017 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht (vom 01.01.2017)
§ 78 EEG 2017 Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage (vom 25.07.2017)
§ 103 EEG 2017 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung (vom 01.01.2017)
Zitat in folgenden Normen
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Zweites Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1010
Zitate in aufgehobenen Titeln
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
§ 42 GEEV Solaranlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten (vom 01.01.2017)
Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/gesetz/11230/a188326.htm