§ 36d EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 36d EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
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(Text alte Fassung) § 36d (neu) | (Text neue Fassung)§ 36d Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land |
Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Windenergieanlagen an Land nach § 33 von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn sie für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land bereits einen Zuschlag erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist. |