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Änderung § 36c EEG 2023 vom 01.01.2021

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§ 36d EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 36c EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138

(Text alte Fassung)

§ 36d Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land


(Text neue Fassung)

§ 36c Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land


(Textabschnitt unverändert)

Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Windenergieanlagen an Land nach § 33 von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn sie für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land bereits einen Zuschlag erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist.