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Änderung § 53c EEG 2023 vom 01.01.2017

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§ 53c EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 53c EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106

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§ 53c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 53c Verringerung des Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung


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Der anzulegende Wert verringert sich für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.