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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung (KWKStrRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes



Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe zu § 10a eingefügt:

„§ 10a Messstellenbetrieb".

b)
Nach der Angabe zu § 53b wird folgende Angabe zu § 53c eingefügt:

„§ 53c Verringerung des Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung".

c)
Die Angabe zu § 60a wird wie folgt gefasst:

„§ 60a EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen".

d)
Die Angaben zu den §§ 61 und 61a werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

„§ 61 EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger

§ 61a Entfallen der EEG-Umlage

§ 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen und hocheffizienten KWK-Anlagen

§ 61c Verringerung der EEG-Umlage bei Bestandsanlagen

§ 61d Verringerung der EEG-Umlage bei älteren Bestandsanlagen

§ 61e Verringerung der EEG-Umlage bei Ersetzung von Bestandsanlagen

§ 61f Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen

§ 61g Entfallen und Verringerung der EEG-Umlage bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten

§ 61h Messung und Berechnung bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch

§ 61i Erhebung der EEG-Umlage bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch

§ 61j Pflichten der Netzbetreiber bei der Erhebung der EEG-Umlage

§ 61k Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage".

e)
Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 74a Letztverbraucher und Eigenversorger".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 34 werden die Wörter „europäischen Strombörse European Power Exchange in Paris" durch das Wort „Strombörse" ersetzt.

b)
Nach Nummer 43 werden die folgenden Nummern 43a und 43b eingefügt:

„43a.
„Strombörse" in einem Kalenderjahr die Strombörse, die im ersten Quartal des vorangegangenen Kalenderjahres das höchste Handelsvolumen für Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt aufgewiesen hat,

43b.
„Stromerzeugungsanlage" jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungsanlage ist,".

c)
Nach Nummer 44 wird folgende Nummer 44a eingefügt:

„44a.
„umlagepflichtige Strommengen" Strommengen, für die nach § 60 oder § 61 die volle oder anteilige EEG-Umlage gezahlt werden muss; nicht umlagepflichtig sind Strommengen, wenn und solange die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage entfällt oder sich auf null Prozent verringert,".

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „Absatz 7" durch die Wörter „§ 52 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas müssen sicherstellen, dass bei der Erzeugung des Biogases

1.
bei Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen worden sind, und Gärrestlagern, die nach dem 31. Dezember 2011 errichtet worden sind, die hydraulische Verweilzeit in dem gesamten gasdichten und an eine Gasverwertung angeschlossenen System der Biogasanlage mindestens 150 Tage beträgt und

2.
zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung einer Freisetzung von Biogas verwendet werden.

Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden, wenn zur Erzeugung des Biogases

1.
ausschließlich Gülle eingesetzt wird oder

2.
mindestens 90 Masseprozent getrennt erfasster Bioabfälle im Sinn des Anhangs 1 Nummer 1 Buchstabe a Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Bioabfallverordnung eingesetzt werden.

Satz 1 Nummer 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 in Verbindung mit § 43 geltend gemacht wird."

4.
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt."

5.
§ 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.
nach Maßgabe des § 53c bei einer Stromsteuerbefreiung und".

c)
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.

6.
In § 24 Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „und § 48 Absatz 2" gestrichen.

7.
In § 27a Nummer 4 werden die Wörter „europäischen Strombörse European Power Exchange in Paris" durch das Wort „Strombörse" ersetzt.

8.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2" die Wörter „oder einer grenzüberschreitenden Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Rechtsverordnung nach § 88c" die Wörter „in dem jeweils vorangegangen Kalenderjahr" eingefügt.

b)
Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2" die Wörter „oder einer grenzüberschreitenden Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Rechtsverordnung nach § 88c" die Wörter „in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr" eingefügt.

9.
§ 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
die Angabe, ob Landesregierungen Rechtsverordnungen aufgrund von § 37c Absatz 2 erlassen haben und auf welchen Flächen nach diesen Rechtsverordnungen Gebote für Solaranlagen bezuschlagt werden können,".

bb)
Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

10.
§ 36c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „wird" durch das Wort „soll" ersetzt und wird nach dem Wort „verteilt" das Wort „werden" eingefügt.

b)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Die Obergrenze nach Absatz 4 verringert sich ab dem Jahr 2018 jeweils um die Summe der installierten Leistung der Windenergieanlagen an Land, die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Netzausbaugebiet bezuschlagt worden sind

1.
bei einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder

2.
bei einer grenzüberschreitenden Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.

In den völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 5 Absatz 3 muss festgelegt werden, dass die Gebotsmenge für Windenergieanlagen an Land im Netzausbaugebiet, die in Ausschreibungen nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder in grenzüberschreitenden Ausschreibungen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union bezuschlagt werden darf, begrenzt wird auf insgesamt höchstens 20 Prozent der nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder 20 Prozent der nach § 5 Absatz 6 für die jeweiligen grenzüberschreitenden Ausschreibungen pro Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumina."

c)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

11.
In § 36e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „rechtshängig geworden" durch die Wörter „eingelegt worden" ersetzt.

12.
§ 36g wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „und" die Wörter „abweichend von" eingefügt.

bb)
In Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem Wort „ist" die Wörter „und die Gesellschaft und deren Mitglieder oder Anteilseigner vor der Gebotsabgabe keine Verträge zur Übertragung ihrer Anteile oder Stimmrechte nach der Gebotsabgabe geschlossen oder sonstige Absprachen zur Umgehung der Voraussetzungen nach § 3 Nummer 15 nach der Gebotsabgabe getroffen haben, soweit die vereinbarte Übertragung oder die sonstigen Absprachen dazu führen, dass nach der Gebotsabgabe die Voraussetzungen nach § 3 Nummer 15 nicht mehr erfüllt sind oder umgangen werden" eingefügt.

cc)
Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
weder die Gesellschaft noch eines ihrer stimmberechtigten Mitglieder selbst oder als stimmberechtigtes Mitglied einer anderen Gesellschaft

aa)
in den zwölf Monaten, die der Gebotsabgabe vorangegangen sind, einen Zuschlag für eine Windenergieanlage an Land erhalten hat und

bb)
zu dem Gebotstermin andere Gebote abgegeben hat, die gemeinsam mit dem Gebot eine installierte Leistung von 18 Megawatt übersteigen, und".

b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „wenn die Zuordnung nicht innerhalb dieser Frist" durch die Wörter „soweit keine Zuordnung innerhalb der verlängerten Frist nach Satz 1 erfolgt, die Zuordnung nicht innerhalb der Frist nach Satz 2" ersetzt.

c)
Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
die Gesellschaft von der Gebotsabgabe bis zur Antragstellung ununterbrochen eine Bürgerenergiegesellschaft war und die Gesellschaft und deren Mitglieder oder Anteilseigner vor der Antragstellung keine Verträge zur Übertragung ihrer Anteile oder Stimmrechte nach der Antragstellung geschlossen oder sonstige Absprachen zur Umgehung der Voraussetzungen nach § 3 Nummer 15 getroffen haben, soweit die vereinbarte Übertragung oder die sonstigen Absprachen dazu führen, dass nach der Antragstellung die Voraussetzungen nach § 3 Nummer 15 nicht mehr erfüllt sind oder umgangen werden, und".

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Sofern Gebote nach § 36c Absatz 5 Satz 2 für Windenergieanlagen an Land, die im Netzausbaugebiet errichtet werden sollen, nicht berücksichtigt worden sind, ist der Zuschlagswert abweichend von Satz 1 für alle bezuschlagten Gebote von Bürgerenergiegesellschaften für Windenergieanlagen an Land im Netzausbaugebiet der Gebotswert des höchsten noch im Netzausbaugebiet bezuschlagten Gebots."

bb)
Im neuen Satz 3 werden die Wörter „ist Satz 1" durch die Wörter „sind die Sätze 1 und 2" ersetzt.

cc)
Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern eine Bürgerenergiegesellschaft die Anforderungen nach § 3 Nummer 15 nicht ununterbrochen bis Ende des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres erfüllt, ist ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anforderungen erstmals nicht mehr erfüllt sind, abweichend von den Sätzen 1 bis 3 der Zuschlagswert der Gebotswert. Bürgerenergiegesellschaften müssen gegenüber dem Netzbetreiber spätestens zwei Monate nach Ablauf der Frist nach Satz 4 durch Eigenerklärung nachweisen, dass die Gesellschaft von der Gebotsabgabe bis zum Ende des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres ununterbrochen eine Bürgerenergiegesellschaft nach § 13 Nummer 15 war oder wenn ein Fall des Satz 4 vorliegt, bis wann die Anforderungen erfüllt waren. Abweichend von den Sätzen 1 bis 4 ist der Zuschlagswert der Gebotswert, wenn die Bürgerenergiegesellschaft nicht fristgemäß den Nachweis nach Satz 5 vorlegt."

e)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Verträge oder sonstige Absprachen von Mitgliedern oder Anteilseignern der Bürgerenergiegesellschaften bedürfen der Zustimmung der Bürgerenergiegesellschaft, wenn sie

1.
vor der Inbetriebnahme eingegangen worden sind, und

2.
die Mitglieder oder Anteilseigner zur Übertragung der Anteile oder der Stimmrechte nach der Inbetriebnahme oder zu einer Gewinnabführung nach der Inbetriebnahme verpflichtet.

Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, soweit die vereinbarte Übertragung der Anteile oder Stimmrechte dazu führen würde, dass nach der Inbetriebnahme die Voraussetzungen nach § 3 Nummer 15 nicht mehr erfüllt wären oder umgangen würden."

f)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

13.
§ 36h Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht

1.
erst, sobald der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber den Gütefaktor nachgewiesen hat und

2.
ab dem 65., 125. und 185. auf die Inbetriebnahme der Anlagen folgenden Monats erst, sobald der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber den nach Absatz 2 angepassten Gütefaktor nachgewiesen hat."

14.
In § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d wird jeweils das Wort „Freiflächenanlagen" durch das Wort „Solaranlagen" ersetzt.

15.
In § 37c Absatz 1 werden nach den Wörtern „erlassen hat" die Wörter „und die Bundesnetzagentur den Erlass der Rechtsverordnung vor dem Gebotstermin nach § 29 bekannt gemacht hat" eingefügt.

16.
§ 37d Absatz 3 wird aufgehoben.

17.
§ 38a Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Buchstabe b wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.

18.
In § 39d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „rechtshängig geworden" durch die Wörter „eingelegt worden" ersetzt.

19.
In § 39h Absatz 4 werden nach den Wörtern „wobei die Erfüllung der Anforderungen nach" die Wörter „den Absätzen 1 und 3" eingefügt.

20.
In § 42 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „nach § 22 Absatz 6" gestrichen.

21.
In § 43 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „nach § 22 Absatz 6" gestrichen.

22.
In § 44a Satz 1 werden die Wörter „den jeweils vorangegangenen sechs Kalendermonaten" durch die Wörter „dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat" ersetzt.

23.
In § 46 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 22 Absatz 6" gestrichen.

24.
In § 46a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den jeweils vorangegangenen drei Kalendermonaten" durch die Wörter „dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat" ersetzt.

25.
In § 46b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 22 Absatz 6" gestrichen.

26.
In § 48 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 22 Absatz 6" gestrichen.

27.
In § 49 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres" durch die Wörter „jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November eines Jahres" ersetzt.

28.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „europäischen Strombörse European Power Exchange in Paris" durch das Wort „Strombörse" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „wobei § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist," angefügt.

29.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird nach den Wörtern „die Meldung nach § 71" die Angabe „Nummer 1" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 wird nach den Wörtern „die Meldung nach § 71" die Angabe „Nummer 1" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird nach den Wörtern „die Meldung nach § 71" die Angabe „Nummer 1" eingefügt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach der Angabe „93" werden die Wörter „dieses Gesetzes oder nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes" eingefügt.

bbb)
Nach den Wörtern „die Meldung nach § 71" wird die Angabe „Nummer 1" eingefügt."

30.
Nach § 53b wird folgender § 53c eingefügt:

„§ 53c Verringerung des Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung

Der anzulegende Wert verringert sich für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung."

31.
In § 55 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die Bürgerenergiegesellschaft die Zuordnung des Zuschlags nicht innerhalb der Frist nach § 36g Absatz 3 Satz 2 bei der Bundesnetzagentur beantragt hat" durch die Wörter „der Zuschlag nach § 36g Absatz 3 Satz 3 erloschen ist" ersetzt.

32.
In § 57 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „zu erheben, bis das Rechtsverhältnis hinsichtlich dieser Anlage endet" durch die Wörter „für Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung geleistet worden sind" ersetzt.

33.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „können" durch die Wörter „sind berechtigt und verpflichtet," ersetzt und wird nach dem Wort „Erneuerbare-Energien-Verordnung" das Wort „zu" eingefügt.

b)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die §§ 61k und 63 dieses Gesetzes sowie § 8d des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt."

c)
In dem neuen Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „Inhaber des betreffenden Bilanzkreises haftet für die EEG-Umlage" durch die Wörter „Inhaber des zugeordneten Abrechnungsbilanzkreises haftet für die EEG-Umlage, die ab dem 1. Januar 2018 zu zahlen ist," ersetzt.

d)
In Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4 Satz 2, erster und zweiter Halbsatz wird jeweils die Angabe „§ 74" durch die Angabe „§ 74 Absatz 2" ersetzt.

34.
§ 60a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Schienenbahnen" gestrichen.

b)
In Satz 1 wird das Wort „können" durch die Wörter „sind berechtigt und verpflichtet," ersetzt und werden die Wörter „verlangen, wenn und soweit der Letztverbraucher" durch die Wörter „zu verlangen, wenn und soweit der Letztverbraucher ein stromkostenintensives Unternehmen ist und" ersetzt.

35.
§ 61 wird durch die folgenden §§ 61 bis 61j ersetzt:

„§ 61 EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger

(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, die EEG-Umlage von Letztverbrauchern zu verlangen für

1.
die Eigenversorgung und

2.
sonstigen Verbrauch von Strom, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt oder verringert sich nach den §§ 61a bis 61e und § 61k. Die §§ 61g und 63 sowie § 8d des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes für Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auf Letztverbraucher, die nach dieser Bestimmung zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden.

§ 61a Entfallen der EEG-Umlage

Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 entfällt bei Eigenversorgungen,

1.
soweit der Strom in der Stromerzeugungsanlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch),

2.
wenn die Stromerzeugungsanlage des Eigenversorgers weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen ist,

3.
wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt und für den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht, keine Zahlung nach Teil 3 in Anspruch nimmt oder

4.
wenn Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt erzeugt wird, für höchstens 10 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr; dies gilt ab der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres; § 24 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

§ 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen und hocheffizienten KWK-Anlagen

Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei Eigenversorgungen auf 40 Prozent der EEG-Umlage, wenn

1.
der Strom in einer Anlage erzeugt worden ist oder

2.
der Strom in einer KWK-Anlage erzeugt worden ist, die hocheffizient im Sinn des § 53a Absatz 1 Satz 3 des Energiesteuergesetzes ist, und die KWK-Anlage erreicht hat:

a)
in dem Kalenderjahr, für das die Verringerung der EEG-Umlage in Anspruch genommen werden soll, einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes oder

b)
in dem Kalendermonat, für das die Verringerung der EEG-Umlage in Anspruch genommen werden soll, einen Monatsnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes.

§ 61c Verringerung der EEG-Umlage bei Bestandsanlagen

(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich auf null Prozent der EEG-Umlage für Strom aus Bestandsanlagen,

1.
wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt,

2.
soweit der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht und

3.
soweit der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, es sei denn, der Strom wird im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht.

(2) Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind Stromerzeugungsanlagen,

1.
die

a)
der Letztverbraucher vor dem 1. August 2014 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 1 betrieben hat,

b)
vor dem 23. Januar 2014 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt oder nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts zugelassen worden sind, nach dem 1. August 2014 erstmals Strom erzeugt haben und vor dem 1. Januar 2015 unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 genutzt worden sind oder

c)
vor dem 1. Januar 2018 eine Stromerzeugungsanlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt haben, es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Prozent erhöht worden, und

2.
die nicht nach dem 31. Dezember 2017 erneuert, erweitert oder ersetzt worden sind.

§ 61d Verringerung der EEG-Umlage bei älteren Bestandsanlagen

(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei älteren Bestandsanlagen unbeschadet des § 61c auch dann auf null Prozent der EEG-Umlage,

1.
wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt und

2.
soweit der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht.

(2) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind Stromerzeugungsanlagen, die

1.
der Letztverbraucher vor dem 1. September 2011 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 betrieben hat und

2.
nicht nach dem 31. Juli 2014 erneuert, erweitert oder ersetzt worden sind.

(3) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind ferner Stromerzeugungsanlagen, die nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 eine Stromerzeugungsanlage, die der Letztverbraucher vor dem 1. September 2011 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 betrieben hat, an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt haben, es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Prozent erhöht worden.

(4) Bei älteren Bestandsanlagen nach Absatz 3 ist Absatz 1 nur anzuwenden,

1.
soweit der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird,

2.
soweit der Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird oder

3.
wenn die gesamte Stromerzeugungsanlage schon vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers stand, der die Verringerung nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, und auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet wurde.

§ 61e Verringerung der EEG-Umlage bei Ersetzung von Bestandsanlagen

(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich auf 20 Prozent der EEG-Umlage, wenn eine Bestandsanlage oder eine nach diesem Absatz erneuerte oder ersetzte Bestandsanlage an demselben Standort ohne Erweiterung der installierten Leistung nach dem 31. Dezember 2017 erneuert oder ersetzt wird und soweit derselbe Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage entsprechend den Voraussetzungen nach § 61c Absatz 1 nutzt.

(2) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich ferner auf 20 Prozent der EEG-Umlage, wenn eine ältere Bestandsanlage oder eine nach diesem Absatz erneuerte oder ersetzte ältere Bestandsanlage an demselben Standort ohne Erweiterung der installierten Leistung nach dem 31. Dezember 2017 erneuert oder ersetzt wird und soweit derselbe Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage entsprechend den Voraussetzungen nach § 61d Absatz 1 nutzt. § 61d Absatz 4 ist bei älteren Bestandsanlagen nach § 61d Absatz 2 oder 3 entsprechend anzuwenden. Satz 2 gilt nicht, wenn die gesamte Stromerzeugungsanlage schon vor dem 1. Januar 2011 von dem Letztverbraucher, der die Verringerung nach Satz 1 in Anspruch nimmt, unabhängig vom Eigentum und unter der Tragung des vollen wirtschaftlichen Risikos für die Erzeugung von Strom genutzt und auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet wurde.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 verringert sich der Anspruch nach § 61 Absatz 1 bei Erneuerungen oder Ersetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 auf 0 Prozent der EEG-Umlage, solange

1.
die Bestandsanlage oder die ältere Bestandsanlage, die erneuert oder ersetzt worden ist, noch unterlegen hätte

a)
der handelsrechtlichen Abschreibung oder

b)
der Förderung nach diesem Gesetz oder

2.
die Stromerzeugungsanlage, die die Bestandsanlage oder die ältere Bestandsanlage erneuert oder ersetzt, nicht vollständig handelsrechtlich abgeschrieben worden ist, wenn durch die Erneuerung oder Ersetzung die Erzeugung von Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle zugunsten einer Erzeugung von Strom auf Basis von Gas oder erneuerbaren Energien an demselben Standort abgelöst wird.

§ 61f Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen

Die §§ 61c, 61d und 61e sind entsprechend anzuwenden, wenn der Letztverbraucher, der die Stromerzeugungsanlage betreibt, nicht personenidentisch mit dem Letztverbraucher nach § 61c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, nach § 61d Absatz 2 Nummer 1, nach § 61d Absatz 3 oder nach § 61d Absatz 4 Nummer 3 (ursprünglicher Letztverbraucher) ist, soweit

1.
der Letztverbraucher, der die Stromerzeugungsanlage betreibt,

a)
Erbe des ursprünglichen Letztverbrauchers ist oder

b)
bereits vor dem 1. Januar 2017 den ursprünglichen Letztverbraucher im Wege einer Rechtsnachfolge als Betreiber der Stromerzeugungsanlage und der damit selbst versorgten Stromverbrauchseinrichtungen abgelöst hat und die Angaben nach § 74a Absatz 1 bis zum 31. Mai 2017 übermittelt,

2.
die Stromerzeugungsanlage und die Stromverbrauchseinrichtungen an demselben Standort betrieben werden, an dem sie von dem ursprünglichen Letztverbraucher betrieben wurden, und

3.
das Eigenerzeugungskonzept, in dem die Stromerzeugungsanlage von dem ursprünglichen Letztverbraucher betrieben wurde, unverändert fortbesteht.

§ 61g Entfallen und Verringerung der EEG-Umlage bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten

(1) Der nach den §§ 61b bis 61e verringerte Anspruch nach § 61 Absatz 1 erhöht sich auf 100 Prozent, wenn der Letztverbraucher oder Eigenversorger für das jeweilige Kalenderjahr seine Mitteilungspflichten nach § 74a Absatz 2 Satz 2 bis 4 nicht erfüllt hat.

(2) Der nach § 61a entfallene oder nach den §§ 61b bis 61e verringerte Anspruch nach § 61 Absatz 1 erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr um 20 Prozentpunkte, wenn der Letztverbraucher oder der Eigenversorger seine Mitteilungspflichten nach § 74a Absatz 1 nicht spätestens bis zum 28. Februar des Jahres erfüllt, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflichten unverzüglich zu erfüllen gewesen wären. Der Fristablauf nach Satz 1 verschiebt sich auf den 31. Mai des Jahres, wenn die Mitteilung nach § 74a Absatz 1 gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zu erfolgen hat.

§ 61h Messung und Berechnung bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch

(1) Strom, für den die Netzbetreiber nach § 61 die Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage verlangen können, muss von dem Letztverbraucher durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfasst werden.

(2) Bei der Berechnung der selbst erzeugten und verbrauchten Strommengen darf unabhängig davon, ob hierfür nach den vorstehenden Bestimmungen die volle, eine anteilige oder keine EEG-Umlage zu zahlen ist, Strom nur bis zu der Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall (Zeitgleichheit), berücksichtigt werden. Eine Messung der Ist-Einspeisung ist nur erforderlich, wenn nicht schon technisch sichergestellt ist, dass Erzeugung und Verbrauch des Stroms zeitgleich erfolgen. Sonstige Bestimmungen, die eine Messung der Ist-Einspeisung verlangen, bleiben unberührt.

§ 61i Erhebung der EEG-Umlage bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind zur Erhebung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach § 61 berechtigt und verpflichtet

1.
bei Stromerzeugungsanlagen, die an das Übertragungsnetz angeschlossen sind,

2.
bei Stromerzeugungsanlagen an Abnahmestellen, an denen die EEG-Umlage nach den §§ 63 bis 69 oder nach § 103 begrenzt ist,

3.
bei Stromerzeugungsanlagen, deren Strom zum Teil unmittelbar an Letztverbraucher geliefert wird, die nicht mit dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage personenidentisch sind, oder

4.
in Fällen des § 61 Absatz 1 Nummer 2.

Berechtigt und verpflichtet ist der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone der Strom verbraucht wird. Die Übertragungsnetzbetreiber können untereinander eine von Satz 2 abweichende vertragliche Vereinbarung treffen. Satz 1 Nummer 3 ist auch nach Beendigung der Lieferbeziehung weiter anzuwenden; in diesem Fall muss der Betreiber der Stromerzeugungsanlage dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, die Beendigung des Lieferverhältnisses mitteilen.

(2) Im Übrigen ist zur Erhebung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach § 61 berechtigt und verpflichtet

1.
der Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, oder

2.
der nächstgelegene Netzbetreiber, soweit die Stromerzeugungsanlage nicht an ein Netz angeschlossen ist.

Der Netzbetreiber nach Satz 1 und der Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 1 können untereinander eine abweichende vertragliche Vereinbarung treffen, wenn dies volkswirtschaftlich angemessen ist.

(3) Auf die Zahlung der EEG-Umlage kann der berechtigte Netzbetreiber monatlich zum 15. Kalendertag für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat Abschläge in angemessenem Umfang verlangen. Die Erhebung von Abschlägen nach Satz 1 ist insbesondere nicht angemessen

1.
bei Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt und

2.
bei anderen Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt.

Bei der Ermittlung der installierten Leistung von Stromerzeugungsanlagen nach Satz 2 ist § 24 Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) § 60 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 1 können Netzbetreiber Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage nach § 61 Absatz 1 gegen Letztverbraucher, die zugleich Anlagenbetreiber sind, mit Ansprüchen dieses Anlagenbetreibers auf Zahlung nach Teil 3 aufrechnen.

§ 61j Pflichten der Netzbetreiber bei der Erhebung der EEG-Umlage

(1) Die Netzbetreiber müssen bei der Erhebung der EEG-Umlage die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.

(2) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen jeweils die Summe der nach § 61i Absatz 2 und 3 erhaltenen Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten. Auf die weiterzuleitenden Zahlungen nach Satz 1 sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.

(3) Als erhaltene Zahlungen im Sinn von Absatz 2 gelten auch Forderungen, die durch Aufrechnung nach § 61i Absatz 5 erloschen sind. Als vom Netzbetreiber geleistete Zahlung im Sinn des § 57 Absatz 1 gelten auch Forderungen eines Anlagenbetreibers auf Zahlung, die durch Aufrechnung nach § 61i Absatz 5 erloschen sind."

36.
Der bisherige § 61a wird § 61k und wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 1c ersetzt:

„(1) Für Strom, der in einer Saldierungsperiode zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage in dieser Saldierungsperiode in der Höhe und in dem Umfang, in der die EEG-Umlage für Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, gezahlt wird, höchstens aber auf null. Für die Ermittlung der Verringerung nach Satz 1 wird vermutet, dass für Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die volle EEG-Umlage gezahlt worden ist, soweit der Strom in ein Netz eingespeist und in einen Bilanzkreis eingestellt wurde. Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, entfällt die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage, soweit die in dem Stromspeicher gespeicherte Energie nicht wieder entnommen wird (Speicherverlust). Werden in dem Stromspeicher Strommengen, für die unterschiedliche hohe Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage bestehen, verbraucht, entfällt die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage für den Speicherverlust nach Satz 3 in dem Verhältnis des Verbrauchs der unterschiedlichen Strommengen zueinander.

(1a) Saldierungsperiode im Sinn des Absatzes 1 ist das Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist Saldierungsperiode der Kalendermonat, wenn der mit dem Stromspeicher in einem Kalenderjahr erzeugte Strom nicht ausschließlich in ein Netz eingespeist wird oder ausschließlich vom Betreiber selbst verbraucht wird. In den Fällen des Satzes 2 ist die Verringerung der EEG-Umlage auf höchstens 500 im Stromspeicher verbrauchte Kilowattstunden je Kilowattstunde installierter Speicherkapazität pro Kalenderjahr begrenzt.

(1b) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage verringert sich nach Absatz 1 nur, wenn derjenige, der die EEG-Umlage für den in dem Stromspeicher verbrauchten Strom zahlen muss,

1.
sicherstellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 jederzeit durch geeichte Messeinrichtungen und eine nachvollziehbare, die Saldierungsperioden des Absatzes 1a berücksichtigende Abrechnung eingehalten werden; hierzu ist insbesondere erforderlich, dass

a)
sämtliche Strommengen durch geeichte Messeinrichtungen und erforderlichenfalls intelligente Messsysteme im Sinn des § 2 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes gesondert erfasst mitgeteilt werden; insbesondere sind Strommengen, für die unterschiedlich hohe Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage bestehen, gesondert zu erfassen,

b)
sämtliche sonstige Energieentnahmen durch geeichte Messeinrichtungen gesondert erfasst und mitgeteilt werden,

c)
im Rahmen der Abrechnung jeweils innerhalb der einzelnen Saldierungsperioden die Energiemenge, die sich im Stromspeicher befindet, erfasst wird und

2.
seine Mitteilungspflichten nach § 74 Absatz 2 und § 74a Absatz 2 Satz 2 bis 5 erfüllt hat.

Der Nachweis der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1, insbesondere der Zahlung der EEG-Umlage und der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 und Satz 3, ist für Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt worden ist, gegenüber dem Netzbetreiber kalenderjährlich durch denjenigen zu erbringen, der zur Zahlung der EEG-Umlage für den von dem Stromspeicher verbrauchten Strom verpflichtet ist. Sind mehrere Personen nach Satz 3 verpflichtet, kann der Nachweis nur gemeinsam erbracht werden.

(1c) Für Stromspeicher, deren Strom nicht ausschließlich in ein Netz eingespeist und nicht ausschließlich vom Betreiber selbst verbraucht wird, evaluiert die Bundesnetzagentur die Absätze 1 bis 1b bis zum 31. Dezember 2020 und berichtet der Bundesregierung über die Erfahrungen mit diesen Bestimmungen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage verringert sich auch für Strom, der zur Erzeugung von Speichergas eingesetzt wird, das in das Erdgasnetz eingespeist wird, in der Höhe und in dem Umfang, in der das Speichergas unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 44b Absatz 5 Nummer 1 und 2 zur Stromerzeugung eingesetzt wird und auf den Strom die EEG-Umlage gezahlt wird."

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Der nach den Absätzen 1, 2 oder 3 verringerte oder entfallene Anspruch nach § 60 Absatz 1 erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr um 20 Prozentpunkte, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen seine Mitteilungspflichten nach § 74 Absatz 1 nicht spätestens bis zum 31. Mai des Jahres erfüllt, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflichten zu erfüllen gewesen wären. Satz 1 ist entsprechend für den nach den Absätzen 1, 2 oder 3 verringerten oder entfallenen Anspruch nach § 61 Absatz 1 anzuwenden, wenn der Letztverbraucher oder Eigenversorger seine Mitteilungspflichten nach § 74a Absatz 1 nicht spätestens bis zum 28. Februar des Jahres erfüllt, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflichten zu erfüllen gewesen wären. Der Fristablauf nach Satz 2 verschiebt sich auf den 31. Mai des Jahres, wenn die Mitteilung nach § 74a Absatz 1 gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zu erfolgen hat."

37.
In § 62 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 61 Absatz 5" durch die Angabe „§ 73 Absatz 5" ersetzt.

38.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Absatz 4 ist auf Unternehmen, die nach dem 30. Juni des Vorjahres erstmals nach § 61e Absatz 1 oder Absatz 2 umlagepflichtige Strommengen selbst verbrauchen, entsprechend anzuwenden."

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 1 bis 4" durch die Wörter „Absätze 1 bis 4a" ersetzt.

c)
In Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 6 Nummer 3 wird jeweils die Angabe „§ 61" durch die Wörter „§ 61 voll oder anteilig" ersetzt.

d)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Bei einem Unternehmen, das

1.
einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist,

2.
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde selbst verbraucht hat, und

3.
eine Begrenzung der EEG-Umlage nicht erlangen kann, weil seine Stromkostenintensität wegen seiner nicht umlagepflichtigen Strommengen nicht den Wert nach Absatz 1 Nummer 2 erreicht,

begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag die EEG-Umlage nach Absatz 2 auch abweichend von Absatz 1 Nummer 1, soweit im Übrigen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. In diesem Fall muss die begrenzte EEG-Umlage für die gesamte selbst verbrauchte Strommenge gezahlt werden, unabhängig davon, ob sie nach den §§ 60 und 61 voll, anteilig oder nicht umlagepflichtig ist. Abweichend von Absatz 6 Nummer 3 ist die Stromkostenintensität in diesen Fällen das Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten für selbst erzeugte und selbst verbrauchte Strommengen zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren; hierbei werden die maßgeblichen Stromkosten berechnet durch die Multiplikation des arithmetischen Mittels des Stromverbrauchs des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren mit dem durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen, der nach Maßgabe der Verordnung nach § 94 Nummer 2 zugrunde zu legen ist."

39.
§ 66 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatz 4" das Wort „und" durch die Wörter „, Anträge nach § 64 Absatz 4a für Strommengen, die nach § 61e Absatz 1 oder 2 umlagepflichtig sind, und" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Elektrizitätsversorgungsunternehmen" die Wörter „, dem zuständigen Netzbetreiber" eingefügt.

40.
In § 70 Satz 1 werden nach dem Wort „Anlagenbetreiber," die Wörter „Betreiber von Stromerzeugungsanlagen," eingefügt, wird nach dem Wort „Netzbetreiber" das Wort „, Letztverbraucher" eingefügt und wird die Angabe „74" durch die Angabe „74a" ersetzt.

41.
§ 71 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
mitteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für den in der Anlage erzeugten und durch ein Netz durchgeleiteten Strom

a)
eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen informieren,

b)
Regionalnachweise ausgestellt worden sind, wenn der anzulegende Wert der Anlage gesetzlich bestimmt ist, und".

b)
In Nummer 3 wird nach den Wörtern „Nachweisführung nach § 39h Absatz" die Angabe „2" durch die Angabe „4" ersetzt.

42.
§ 72 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe d wird das Wort „sowie" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Nach Buchstabe d werden die folgenden Buchstaben e und f eingefügt:

„e)
die Strommengen, für die der Netzbetreiber nach § 61i Absatz 2 zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt ist,

f)
die Höhe der nach § 61i Absatz 2 und 3 erhaltenen Zahlungen und die Höhe der durch Aufrechnung nach § 61j Absatz 3 Satz 1 erloschenen Forderungen sowie".

ccc)
Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe g.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
bis zum 31. Mai eines Jahres

a)
mittels Formularvorlagen, die der Übertragungsnetzbetreiber auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt, in elektronischer Form die Endabrechnung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr für jede einzelne Stromerzeugungsanlage sowie zusammengefasst vorlegen; § 24 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden; ab dem Jahr 2018 müssen die Endabrechnungen für einzelne Stromerzeugungsanlagen auch unter Angabe der eindeutigen Nummer des Registers erfolgen;

b)
einen Nachweis über die nach § 57 Absatz 2 Satz 1 zu ersetzenden Kosten vorlegen; spätere Änderungen der Ansätze sind dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich mitzuteilen und bei der nächsten Abrechnung zu berücksichtigen."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Ist ein Netzbetreiber, der nicht Übertragungsnetzbetreiber ist, nach § 61i Absatz 2 zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt, ist § 73 Absatz 5 entsprechend anzuwenden."

43.
Dem § 73 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) Für die Überprüfung einer möglichen Zahlungsverpflichtung nach § 61 können sich die Übertragungsnetzbetreiber die folgenden Daten zu Eigenerzeugern, Eigenversorgern und sonstigen selbsterzeugenden Letztverbrauchern übermitteln lassen, soweit dies erforderlich ist:

1.
von den Hauptzollämtern die Daten, deren Übermittlung im Stromsteuergesetz oder in einer auf Grund des Stromsteuergesetzes erlassenen Rechtsverordnung zugelassen ist,

2.
vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Daten nach § 15 Absatz 1 bis 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und

3.
von den Betreibern von nachgelagerten Netzen die Kontaktdaten der Eigenerzeuger, Eigenversorger und der sonstigen selbsterzeugenden Letztverbraucher sowie weitere Daten zur Eigenerzeugung, zur Eigenversorgung und zum sonstigen selbsterzeugenden Letztverbrauch einschließlich des Stromverbrauchs von an ihr Netz angeschlossenen Eigenerzeugern, Eigenversorgern und sonstigen selbsterzeugenden Letztverbrauchern.

Die Übertragungsnetzbetreiber können die Daten nach Satz 1 Nummer 2 und 3 automatisiert mit den Daten nach § 74 Absatz 2 abgleichen.

(6) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen für die vollständig automatisierte elektronische Übermittlung von Strommengen bundesweit einheitliche Verfahren zur Verfügung stellen."

44.
§ 74 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, müssen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich folgende Angaben mitteilen:

1.
die Angabe, ob und ab wann ein Fall im Sinn des § 60 Absatz 1 vorliegt,

2.
die Angabe, ob und auf welcher Grundlage die EEG-Umlage sich verringert oder entfällt und

3.
Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen eines Entfallens oder einer Verringerung der EEG-Umlage weiterhin vorliegen, relevant sind oder sein können, sowie der Zeitpunkt, zu dem die Änderungen eingetreten sind.

Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Angaben bereits übermittelt worden sind oder die Tatsachen, die mit den Angaben übermittelt werden sollen, dem Übertragungsnetzbetreiber bereits offenkundig bekannt sind."

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und die bisherigen Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Im Fall der Belieferung eines Stromspeichers im Sinn des § 61k sind zusätzlich sämtliche Strommengen im Sinn des § 61k Absatz 1b Nummer 1 anzugeben."

45.
Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:

„§ 74a Letztverbraucher und Eigenversorger

(1) Letztverbraucher und Eigenversorger, die Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert worden ist, müssen dem Netzbetreiber, der nach § 61i zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt ist, unverzüglich folgende Angaben übermitteln:

1.
die Angabe, ob und ab wann ein Fall im Sinn des § 61 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegt,

2.
die installierte Leistung der selbst betriebenen Stromerzeugungsanlagen,

3.
die Angabe, ob und auf welcher Grundlage die EEG-Umlage sich verringert oder entfällt, und

4.
Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen eines Entfallens oder einer Verringerung der EEG-Umlage weiterhin vorliegen, relevant sind oder sein können, sowie den Zeitpunkt, zu dem die Änderungen eingetreten sind.

Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Angaben bereits übermittelt worden oder die Tatsachen, die mit den Angaben übermittelt werden sollen, dem Netzbetreiber bereits offenkundig bekannt sind. Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist ferner nicht anzuwenden für die Eigenversorgung mit Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 1 Kilowatt und aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 7 Kilowatt; § 24 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Letztverbraucher und Eigenversorger, die Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert worden ist, und die der Pflicht zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach § 61 unterliegen, müssen dem Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage nach § 61i berechtigt ist, alle Angaben zur Verfügung stellen, die für die Endabrechnung der EEG-Umlage nach § 61 für das vorangegangene Kalenderjahr erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere die Angabe der umlagepflichtigen Strommengen, wobei, soweit eine Bilanzierung der Strommengen erfolgt, die Strommengen bilanzkreisscharf mitgeteilt werden müssen. Die Meldung muss bis zum 28. Februar eines Jahres erfolgen. Die Frist nach Satz 3 verschiebt sich auf den 31. Mai, wenn der Netzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber ist. Ist die selbst betriebene Stromerzeugungsanlage ein Stromspeicher im Sinn des § 61k, sind zusätzlich sämtliche Strommengen im Sinn des § 61k Absatz 1b Nummer 1 anzugeben.

(3) Letztverbraucher und Eigenversorger, die Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert worden ist, und bei denen die vollständige oder teilweise Umlagenbefreiung nach den §§ 61 bis 61e bezogen auf das letzte Kalenderjahr 500.000 Euro oder mehr beträgt, müssen der Bundesnetzagentur bis zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres mitteilen:

1.
ihren Namen,

2.
sofern zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

3.
den Umfang der Umlagenbefreiung, wobei dieser Umfang in Spannen wie folgt angegeben werden kann: 0,5 bis 1, 1 bis 2, 2 bis 5, 5 bis 10, 10 bis 30, 30 Millionen Euro oder mehr,

4.
die Angabe, ob der Letztverbraucher oder Eigenversorger ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,

5.
die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letztverbraucher oder Eigenversorger seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung und

6.
den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher oder Eigenversorger tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

Im Fall des Absatzes 2 Satz 4 verschiebt sich die Frist nach Satz 1 auf den 31. Oktober."

46.
In § 75 Satz 2 wird die Angabe „§§ 73 und 74" durch die Angabe „§§ 73 bis 74a" ersetzt.

47.
In § 76 Absatz 1 werden die Wörter „von den Anlagenbetreibern" gestrichen und werden die Wörter „für Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Eigenversorger ist der erste Halbsatz hinsichtlich der Angaben nach § 74 entsprechend anzuwenden." durch die Wörter „für Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist der erste Halbsatz hinsichtlich der Angaben nach § 74 entsprechend anzuwenden und für Eigenversorger und sonstige Letztverbraucher, die Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird, ist der erste Halbsatz hinsichtlich der Angaben nach § 74a Absatz 2 entsprechend anzuwenden." ersetzt.

48.
§ 77 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „74" durch die Wörter „74a einschließlich der Angaben zu den unmittelbar an das Netz des Übertragungsnetzbetreibers angeschlossenen Anlagen" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „74" durch die Angabe „74a" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird der Punkt am Ende durch den folgenden Wortlaut ersetzt:

„, wenn die Veröffentlichung nach Absatz 1 unter Angabe der eindeutigen Nummer des Registers erfolgt. Spätestens ab 2018 müssen die verbleibenden anlagenbezogenen Angaben in Verbindung mit der Nummer des Registers veröffentlicht werden."

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 veröffentlichten Angaben dürfen zu kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken verwendet werden."

49.
In § 78 Absatz 6 wird die Angabe „§ 61 die" durch die Wörter „§ 61 die volle oder anteilige" ersetzt.

50.
In § 79 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung" durch die Angabe „Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

51.
§ 79a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern „auf Antrag Regionalnachweise für" die Angabe „nach § 20" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung" durch die Angabe „Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

c)
In Absatz 7 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „bis zum 28. Februar eines Jahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr" gestrichen.

52.
In § 81 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „des § 61" durch die Wörter „der §§ 61 bis 61k" ersetzt.

53.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

„d)
in welchen Verfahren, Fristen und welcher Form die Unterrichtungen der Betroffenen durch die Netzbetreiber nach § 14 Absatz 2 und 3 vorzunehmen sind,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
zu den Voraussetzungen der Befreiung von Stromspeichern von einer Doppelbelastung mit der EEG-Umlage nach § 61k Absatz 1 und 1a und zu den insoweit nach § 61k Absatz 1b zu erfüllenden Anforderungen, insbesondere

a)
zu den technischen Anforderungen an Stromspeicher, die unter die Privilegierung des Absatzes 1 fallen,

b)
zu dem Nachweis der Zahlung der EEG-Umlage nach § 61k Absatz 1 Satz 1,

c)
zu dem Nachweis der Netzeinspeisung nach § 61k Absatz 1 Satz 2,

d)
zu von § 61k Absatz 1a Satz 2 abweichenden Saldierungsperioden,

e)
auch abweichend von § 61k Absatz 1a Satz 3 zu Höchstgrenzen für privilegierte Strommengen,

f)
zu den Anforderungen an eine nachvollziehbare Abrechnung nach § 61k Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 und

g)
weitere Anforderungen im Fall, dass der Speicher Strom von mehreren Personen bezieht oder an mehrere Personen liefert einschließlich der Nachweisführung,".

bb)
Die bisherigen Nummern 5 bis 13 werden die Nummern 6 bis 14.

c)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der Rechtsverordnung aufgrund von § 88 oder § 88a" durch die Wörter „den Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 88 bis 88b" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Ändert sich die Strombörse nach § 3 Nummer 43a zum 1. Januar eines Kalenderjahres, macht die Bundesnetzagentur diese Änderung bis zum 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres auf ihrer Internetseite bekannt."

54.
§ 86 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
die Stromsteuerbefreiung entgegen § 71 Nummer 2 Buchstabe a nicht bis zum Ende eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr mitteilt oder eine falsche Mitteilung abgibt."

b)
In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 1" durch die Angabe „Nummer 1, 1a" ersetzt.

55.
§ 88a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden nach der Angabe „36d," die Angabe „36g," eingefügt.

b)
In Nummer 15 wird die Angabe „§§ 56 bis 61a" durch die Angabe „§§ 56 bis 61k" ersetzt.

c)
Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

„17.
zu regeln, ob die deutschen Gerichte oder die Gerichte des Kooperationsstaates in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten über die Zahlungen oder über die Ausschreibungen zuständig sein sollen und ob sie hierbei deutsches Recht oder das Recht des Kooperationsstaates anwenden sollen."

56.
§ 91 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 7 wird aufgehoben.

57.
In § 93 Nummer 8 wird die Angabe „46" durch die Angabe „46a" ersetzt.

58.
§ 95 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
in den in § 119 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Fällen und unter den in § 119 Absatz 3 bis 5 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen zu regeln, dass

a)
die Pflicht zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach § 60 oder § 61 auf bis zu 40 Prozent abgesenkt wird oder von einer nach § 60 oder § 61 gezahlten vollen oder anteiligen EEG-Umlage bis zu 60 Prozent erstattet werden,

b)
bei Netzengpässen im Rahmen von Maßnahmen nach § 14 die Einspeiseleistung nicht durch die Reduzierung der Erzeugungsleistung der Anlage, sondern durch die Nutzung von Strom in einer zuschaltbaren Last reduziert werden kann, sofern die eingesetzte Last den Strombezug nicht nur zeitlich verschiebt und die entsprechende entlastende physikalische Wirkung für das Stromnetz gewahrt ist, oder

c)
von der Berechnung der Entschädigung nach § 15 bei der Anwendung des Einspeisemanagements abgewichen werden kann."

59.
§ 100 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern „§ 23 Absatz 3 Nummer 1, 3, 5 und 7, §§" die Angabe „24," eingefügt.

bb)
In Satz 1 Nummer 2 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „denen ein Zuschlag zugeordnet worden ist, der" durch die Wörter „deren Zuschlag" ersetzt.

cc)
In Satz 5 wird die Angabe „31. Dezember 2015" durch die Angabe „31. Juli 2014" und die Angabe „31. Dezember 2016" durch die Angabe „31. Juli 2014" ersetzt.

dd)
Nach Satz 5 werden folgende Sätze eingefügt:

„Ausgenommen von der Bestimmung in Satz 5 sind Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2017 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde. Für Anlagenbetreiber, deren Anlagen vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden, wird der Zahlungsanspruch nach Satz 5 erst am 1. Januar 2017 fällig."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 4 werden nach den Wörtern „statt der §§" die Angabe „24," und nach den Wörtern „geltenden Fassung die §§" die Angabe „19," eingefügt.

bbb)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a angefügt:

„8a.
Anlage 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung auch auf Windenergieanlagen an Land anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind,".

ccc)
In Nummer 10 Buchstabe b werden in dem Satzteil vor Doppelbuchstabe aa die Wörter „§ 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung" durch die Wörter „§ 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 5 wird vor den Wörtern „die Daten" das Wort „gesondert" eingefügt und werden die Wörter „dieser Veröffentlichung" durch die Wörter „der Verwendung der Kapazität" ersetzt.

60.
§ 101 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Höchstbemessungsleistung ist die Bemessungsleistung der Anlage im Jahr 2016,".

b)
In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 44c Absatz 4" durch die Angabe „§ 44b Absatz 5" ersetzt.

61.
§ 103 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Für Anträge nach § 63 in Verbindung mit § 64 Absatz 5a für das Begrenzungsjahr 2018 ist § 64 Absatz 1 Nummer 3 nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nachweist, dass es innerhalb der Antragsfrist nicht in der Lage war, eine gültige Bescheinigung nach § 64 Absatz 3 Nummer 2 zu erlangen."

62.
§ 104 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 61 Absatz 7" durch die Angabe „§ 61h Absatz 2" ersetzt und werden die Wörter „§ 61 Absatz 2 bis 4" durch die Wörter „§§ 61a, 61c und § 61d" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 25 Satz 1" durch die Wörter „§ 100 Absatz 2 Nummer 11" ersetzt und das Wort „fünf" wird durch das Wort „zehn" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „20" durch die Angabe „acht" ersetzt.

cc)
In Satz 7 wird das Wort „Anschlussvergütung" durch das Wort „Anschlusszahlung" und das die Wörter „gezahlt werden" durch das Wort „erfolgen" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird aufgehoben.

d)
Folgende Absätze 4 bis 7 werden angefügt:

„(4) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann für Strom, den es in einer Stromerzeugungsanlage erzeugt und vor dem 1. August 2014 an einen Letztverbraucher geliefert hat, die Erfüllung des Anspruchs eines Übertragungsnetzbetreibers auf Abnahme und Vergütung von Strom oder die Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung der EEG-Umlage nach den vor dem 1. August 2014 geltenden Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verweigern, soweit

1.
der Anspruch aufgrund der Fiktion nach Satz 2 nicht entstanden wäre und

2.
die Angaben nach § 74 Absatz 1 Satz 1 und § 74a Absatz 1 bis zum 31. Mai 2017 mitgeteilt worden sind.

Ausschließlich zur Bestimmung des Betreibers und der von ihm erzeugten Strommengen im Rahmen von Satz 1 Nummer 1 gilt ein anteiliges vertragliches Nutzungsrecht des Letztverbrauchers an einer bestimmten Erzeugungskapazität der Stromerzeugungsanlage als eigenständige Stromerzeugungsanlage, wenn und soweit der Letztverbraucher diese wie eine Stromerzeugungsanlage betrieben hat. § 61h Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 sind auch für Strom anzuwenden, den das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ab dem 1. August 2014 in derselben Stromerzeugungsanlage erzeugt und an einen Letztverbraucher geliefert hat, soweit und solange

1.
die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 weiterhin erfüllt sind,

2.
sich die Pflicht des Letztverbrauchers zur Zahlung der EEG-Umlage nach § 61c oder § 61d auf 0 Prozent verringern würde, wenn der Letztverbraucher Betreiber der Stromerzeugungsanlage wäre,

3.
die Stromerzeugungsanlage nicht erneuert, ersetzt oder erweitert worden ist und

4.
das Nutzungsrecht und das Eigenerzeugungskonzept unverändert fortbestehen.

§ 74 Absatz 1 und § 74a Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Die §§ 53c und 86 Absatz 1 Nummer 1a sind rückwirkend zum 1. Januar 2016 anzuwenden.

(6) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 entfällt auch für Anfahrts- und Stillstandsstrom von Kraftwerken, soweit und solange der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht und

1.
die Stromerzeugungsanlage, in der der Strom erzeugt wird, von dem Letztverbraucher als ältere Bestandsanlage nach § 61d betrieben wird,

2.
das Kraftwerk, das versorgt wird,

a)
bereits vor dem 1. August 2014 von dem Letztverbraucher betrieben worden ist und

b)
bereits vor dem 1. September 2011 seinen Anfahrts- und Stillstandsstrom aus Eigenerzeugung gedeckt hat,

3.
der Letztverbraucher vor dem 1. August 2014 den ursprünglichen Letztverbraucher, der das Kraftwerk nach Nummer 2 Buchstabe b betrieben hatte, im Wege einer Rechtsnachfolge als Betreiber abgelöst hat,

4.
nach dem 31. Juli 2014 das Konzept für die Bereitstellung des Anfahrts- und Stillstandsstroms unverändert fortbesteht,

5.
die Stromerzeugungsanlage und das Kraftwerk, das versorgt wird, an demselben Standort betrieben werden, an dem sie vor dem 1. September 2011 betrieben wurden, und

6.
die Angaben nach § 74a Absatz 1 bis zum 31. Mai 2017 mitgeteilt worden sind.

Anfahrts- und Stillstandsstrom nach Satz 1 ist der Strom, der in der Stromerzeugungsanlage eines nicht stillgelegten Kraftwerks sowie ihren Neben- und Hilfseinrichtungen verbraucht wird, soweit die Stromerzeugungsanlage zwischenzeitlich selbst keine oder eine zu geringe Stromerzeugung hat, um diesen Bedarf selbst zu decken. Die §§ 61g und 61h sind entsprechend anzuwenden.

(7) Die Bestimmungen nach § 61f und nach den Absätzen 4 und 6 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden."

63.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im ersten Spiegelstrich wird die Angabe „34 Absatz 2" durch die Angabe „23a" ersetzt.

bbb)
Im zweiten Spiegelstrich werden die Wörter „nach den §§ 40 bis 55" gestrichen und wird nach den Wörtern „Berücksichtigung der §§ 19 bis" die Angabe „32" durch die Angabe „54" ersetzt.

bb)
In Nummer 1.2 wird die Angabe „34 Absatz 2" durch die Angabe „23a" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In der Überschrift werden die Wörter „nach den §§ 40 bis 48" gestrichen.

bbb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Strombörse" die Wörter „EPEX Spot SE in Paris" gestrichen.

bb)
Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In der Überschrift werden die Wörter „nach den §§ 49 bis 51" gestrichen.

bbb)
In Nummer 2.2.2 Satz 1, Nummer 2.2.2.1, Nummer 2.2.3 Satz 1 und Nummer 2.2.4 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Strombörse" die Wörter „EPEX Spot SE in Paris" gestrichen.

c)
In Nummer 3.2 Buchstabe a werden nach dem Wort „Strombörse" die Wörter „EPEX Spot SE in Paris" gestrichen und werden die Wörter „Deutschland/Österreich" durch die Wörter „für Deutschland" ersetzt.

64.
In der Anlage 3 Nummer I Nummer 5 werden die Wörter „des § 44a Absatz 3 Nummer 2" durch die Wörter „der Rechtsverordnung nach § 93" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 KWKStrRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWKStrRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Energiestatistikgesetz (EnStatG)
G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 392; zuletzt geändert durch Artikel 80 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
§ 1 EnStatG Zweck der Erhebungen und Erhebungsbereiche
... Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie für die ...

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Eingangsformel GEEV
... und 91 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106 ) geändert worden sind, die Bundesregierung - des § 87 des ... I S. 2258) geändert worden ist, § 93 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106 ) und § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes durch Artikel 3 Nummer 15 des Gesetzes vom 22. ...

Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)
Artikel 1 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Eingangsformel MaStRV
... (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, § 88a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Artikel 2 Nummer 55 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106 ) und § 93 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Artikel 2 Nummer 57 des Gesetzes ... 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) und § 93 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Artikel 2 Nummer 57 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106 ) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und ...

Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1195; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
§ 2 37. BImSchV Begriffsbestimmungen
... Energien im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106 ) geändert worden ist. Dazu gehört nicht Energie aus Biomasse ...

Verordnung über die Registrierung energiewirtschaftlicher Daten
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842
Eingangsformel MaStRVEV
... (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, § 88a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Artikel 2 Nummer 55 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106 ) und § 93 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Artikel 2 Nummer 57 des Gesetzes ... 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) und § 93 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Artikel 2 Nummer 57 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106 ) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und ...

Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
V. v. 20.02.2017 BGBl. I S. 294
Eingangsformel EEAVÄndV
... (BGBl. I S. 2258) eingefügt, - § 91 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Artikel 2 Nummer 56 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106 ) geändert, - § 13 Nummer 1 bis 3 und 5 Buchstabe a der ...

Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Eingangsformel GEEVEV 2017
... und 91 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106 ) geändert worden sind, die Bundesregierung - des § 87 des ... I S. 2258) geändert worden ist, § 93 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106 ) und § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes durch Artikel 3 Nummer 15 des Gesetzes vom 22. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 24 2. FiMaNoG Folgeänderungen
... Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird jeweils die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

SINTEG-Verordnung (SINTEG-V)
V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1653; zuletzt geändert durch Artikel 85 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Eingangsformel SINTEG-V
... 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), dessen Nummer 6 durch Artikel 2 Nummer 58 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106 ) eingefügt worden ist, und - des § 33 Absatz 1 Nummer 3 des ...