Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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§ 1 - Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO)

A. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1151 (Nr. 33); aufgehoben durch § 4 A. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2487
Geltung ab 01.04.2014; FNA: 2030-14-198 Beamte
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§ 1 Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich des allgemeinen Beamtenrechts und des Besoldungsrechts einschließlich der Entscheidung über Widersprüche und der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis



(1) Die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse des Vorstands der Deutschen Telekom AG wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf den Betrieb Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety übertragen.

(2) Die Ausübung der Befugnisse eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG wird der Leitung der Abteilung Civil Servant Services/Social Matters übertragen.

(3) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in allgemeinen beamtenrechtlichen Angelegenheiten und in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten wird dem Betrieb HR Business Services - Bereich Einstellung, Beendigung, Konzernwechsel/Applicant - übertragen, es sei denn, der Widerspruch betrifft

1.
Maßnahmen des Vorstands,

2.
das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes,

3.
die Feststellung des Verlustes der Bezüge nach § 9 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes oder

4.
missbilligende Äußerungen.

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen die in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Maßnahmen wird der Abteilung Civil Servant Services/ Social Matters übertragen, es sei denn, dass der Vorstand die mit dem Widerspruch angefochtene Maßnahme getroffen hat.

(4) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Leitung des Bereichs Beamtenrechtsservice des Betriebs HR Business Services übertragen.



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