| GewAnzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.07.2026 geltenden Fassung | GewAnzV n.F. (neue Fassung) in der am 10.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 9 G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Elektronische Erstattung der Gewerbeanzeige | |
(1) 1 Wird die Gewerbeanzeige elektronisch erstattet, kann die zuständige Behörde zur elektronischen Datenverarbeitung Abweichungen von der Form der in § 1 geregelten Vordrucke, nicht aber vom Inhalt der Anzeige zulassen. 2 Bei einer für die elektronische Versendung an die zuständige Behörde bestimmten Fassung des Vordrucks entfällt das in Feld 33 vorgesehene Unterschriftsfeld gemäß § 13 Satz 2 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749). (2) 1 Soweit die zuständige Behörde es für notwendig erachtet, kann sie geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung der Identität des Anzeigenden anwenden. 2 Als geeignete und angemessene Verfahren kommen insbesondere in Betracht 1. PIN/TAN-Verfahren, 2. der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, | |
| (Text alte Fassung) 3. eine De-Mail nach § 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, | (Text neue Fassung) 3. (aufgehoben) |
4. eine Erklärung, mit deren Abgabe versichert wird, dass die Person, die die Erklärung abgibt, mit der im Vordruck angegebenen Person des Anzeigenden identisch ist. 3 Alternativ kann die zuständige Behörde zur Feststellung der Identität des Anzeigenden die Übersendung einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses verlangen. | |