§ 2 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten sind:
- 1.
- Krankenhäuser einschließlich Ausbildungsstätten und zusätzlich ab dem 1. Januar 2020 die Standorte der Krankenhäuser entsprechend dem Verzeichnis nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweite Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung
V. v. 10.07.2017 BGBl. I S. 2300
Artikel 1 2. KHStatVÄndV ... 2009 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ausbildungsstätten" die Wörter „und ... die Wörter „sowie ihre Besetzung" eingefügt und wird die Angabe „ § 2 Nr. 1a " durch die Angabe „§ 2 Nummer 1a" ersetzt. ff) Nummer 11 wird ... eingefügt und wird die Angabe „§ 2 Nr. 1a" durch die Angabe „ § 2 Nummer 1a " ersetzt. ff) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: „11. ...
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