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§ 3 - Krankenhausstatistik-Verordnung (KHStatV)

V. v. 10.04.1990 BGBl. I S. 730; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.07.2017 BGBl. I S. 2300
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 2126-9-10 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 3 Erhebungsmerkmale



1Erhebungsmerkmale sind:

1.
Art des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung sowie Art der Trägerschaft,

2.
Zulassung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Vertrag nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder Zulassung nach § 30 der Gewerbeordnung,

3.
Betten, gegliedert nach Art der Förderung und Fachabteilung sowie nach Art der Nutzung und Vertragsbestimmung,

4.
besondere Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, gegliedert nach Art und Anzahl der Betten, nach Berechnungs- und Belegungstagen sowie nach der Anzahl der behandelten Fälle,

5.
Art und Zahl der medizinisch-technischen Großgeräte,

6.
Art und Zahl der Dialyseplätze,

7.
Zahl der Plätze für teilstationäre Behandlung während des Tages und der Nacht, gegliedert nach Fachabteilungen, nach besonderen Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie nach Einrichtungen für Dialysepatientinnen und -patienten,

8.
Art der nicht-bettenführenden Fachabteilungen,

9.
Art der Arzneimittelversorgung,

10.
Art und Zahl der Plätze sowie ihre Besetzung in Ausbildungsstätten für die in § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Berufe,

11.
ärztliches Personal, gegliedert nach Geschlecht, Geburtsjahr und Beschäftigungsverhältnis, bei hauptamtlichem ärztlichen Personal zusätzlich nach Dienststellung, Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung; ferner Belegärztinnen und Belegärzte nach Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung und von diesen angestelltes ärztliches Personal nach der Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung der anstellenden Belegärztin oder des anstellenden Belegarztes,

12.
nichtärztliches Personal, gegliedert nach Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsverhältnis, Funktionsbereich und Berufsbezeichnung, im Pflegedienst auch nach Einsatz in der Psychiatrie, für in Pflegeberufen Ausgebildete zusätzlich nach Art der abgeschlossenen Weiterbildung; ferner Personal der Ausbildungsstätten nach Geschlecht und Beschäftigungsverhältnis sowie Personen in Ausbildung mit oder ohne direktes Beschäftigungsverhältnis bei dem Krankenhaus oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach Geschlecht und Beschäftigungsverhältnis, zusätzlich für Pflegeberufe nach der Art des Pflegeberufes,

13.
ärztliches Personal und nichtärztliches Personal umgerechnet auf Vollkräfte, bei ärztlichem Personal gegliedert nach Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung, bei nichtärztlichem Personal gegliedert nach Funktionsbereich, im Pflegedienst auch nach Berufsbezeichnung, Art der abgeschlossenen Weiterbildung und Fachabteilung; hauptamtliches Personal und Personal ohne direktes Beschäftigungsverhältnis bei der Einrichtung sind gesondert auszuweisen,

14.
aus dem Krankenhaus oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, die über mehr als 100 Betten verfügt, entlassene vollstationär behandelte Patientinnen und Patienten und Sterbefälle, gegliedert nach Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Postleitzahl und Wohnort, in den Stadtstaaten zusätzlich nach Stadtteil, Zu- und Abgangsdatum, ferner nach im Zeitpunkt der Entlassung bekannter Hauptdiagnose und nach Fachabteilung mit der längsten Verweildauer,

15.
vorstationär, nachstationär und teilstationär behandelte Patientinnen und Patienten und teilstationäre Berechnungstage, jeweils gegliedert nach Fachabteilung, nach besonderen Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie nach Einrichtungen für Dialysepatientinnen und -patienten,

16.
Zahl ambulant behandelter Patientinnen und Patienten, gegliedert nach der gesetzlichen Grundlage der Leistungserbringung, bei ambulanten Operationen zusätzlich nach der Zahl der in dem Katalog nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Operationen und der Zahl anderer ambulanter Operationen sowie Zahl ambulanter Notfälle,

17.
Stufe der Teilnahme an der stationären Notfallversorgung nach § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

18.
Art und Zahl der Entbindungen und Geburten,

19.
Berechnungs- und Belegungstage, in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen die Pflegetage, sowie Patientenzugang und -abgang einschließlich der Einrichtung, in die entlassen wird, jeweils gegliedert nach Art und Zahl sowie nach Fachabteilung,

20.
auf der Grundlage der Krankenhaus-Buchführungsverordnung die Aufwendungen des Krankenhauses nach den Kontenuntergruppen 600 bis 720, 730 bis 742, 781 und 782, nachrichtlich die Zahlungen für Ausbildungsfonds sowie die Höhe der Aufwendungen, die in den vorgenannten Kontenuntergruppen auf Leistungen entfallen, die nicht zu den allgemeinen voll- und teilstationären Krankenhausleistungen gehören (Abzüge), gegliedert nach einzelnen Personal- und Sachkostenarten; soweit die Ermittlung der Abzüge mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist, sind sie wirklichkeitsnah zu schätzen.

2Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 3 bis 9 und 14 bis 19 sind ab dem 1. Januar 2020 für Krankenhäuser nach Standorten gegliedert zu erfassen.





 

Frühere Fassungen von § 3 KHStatV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung
vom 10.07.2017 BGBl. I S. 2300
aktuell vorher 25.03.2009Artikel 4b Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG)
vom 17.03.2009 BGBl. I S. 534
aktuellvor 25.03.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 KHStatV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KHStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KHStatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KHStatV Periodizität und Berichtszeitraum (vom 01.01.2018)
... Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 12 und 17 werden jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres, die Angaben nach § ... und 17 werden jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres, die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 3, 4, 13 bis 16 und 18 bis 19 jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr, die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 20 jeweils ... 3, 4, 13 bis 16 und 18 bis 19 jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr, die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 20 jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr erhoben. Die Angaben nach § 3 ... Nummer 20 jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr erhoben. Die Angaben nach § 3 Nr. 1, 2 und 5 bis 12 werden jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember, die Angaben nach § 3 Nr. 3, 4 und 13 bis 17 ... § 3 Nr. 1, 2 und 5 bis 12 werden jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember, die Angaben nach § 3 Nr. 3, 4 und 13 bis 17 jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr, die Angaben nach § 3 Nr. 18 jeweils für ... § 3 Nr. 3, 4 und 13 bis 17 jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr, die Angaben nach § 3 Nr. 18 jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr erhoben. Die Angaben nach § 3 ... 3 Nr. 18 jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr erhoben. Die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 19 sind bis zum 1. April und die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 20 bis zum 30. Juni des ... Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 19 sind bis zum 1. April und die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 20 bis zum 30. Juni des Folgejahres dem zuständigen Statistischen Landesamt zu ...
§ 6 KHStatV Auskunftspflicht (vom 01.01.2018)
... zu machen: 1. für die Krankenhäuser: Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 20 , 2. für die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen: Angaben nach § 3 ... 1 bis 20, 2. für die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen: Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 11 bis 14 und 19 und 3. für die Krankenhäuser, deren Träger der Bund ist: Angaben zu den ... die Krankenhäuser, deren Träger der Bund ist: Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8, 14, 17 und 19 , wenn Leistungen für Zivilpatientinnen und Zivilpatienten erbracht ...
§ 7 KHStatV Übermittlung, Veröffentlichung (vom 01.01.2018)
... Für Tabellen mit statistischen Ergebnissen mit diagnosebezogenen Daten nach § 3 Satz 1 Nummer 14 gilt, dass diese nicht Daten unterhalb der Kreisebene ausweisen dürfen. (2) Die ... Tabellen mit statistischen Ergebnissen nach Absatz 1 Satz 1 mit diagnosebezogenen Daten nach § 3 Satz 1 Nummer 14 für einzelne Krankenhäuser übermitteln, wenn nicht mehr als die folgenden Daten ...
§ 8 KHStatV Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft. Es treten § 3 Nr. 11 bis 13 am 1. Januar 1991 und § 3 Nr. 14 am 1. Januar 1993 in ... Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft. Es treten § 3 Nr. 11 bis 13 am 1. Januar 1991 und § 3 Nr. 14 am 1. Januar 1993 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG)
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 534
Artikel 4b KHRG Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung
... vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung
V. v. 10.07.2017 BGBl. I S. 2300
Artikel 1 2. KHStatVÄndV
... § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ... geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 12 und 17 werden jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres, die Angaben nach § ... und 17 werden jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres, die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 3, 4, 13 bis 16 und 18 bis 19 jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr, die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 20 jeweils ... 3, 4, 13 bis 16 und 18 bis 19 jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr, die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 20 jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr erhoben." b) In Satz 3 wird ... das abgelaufene Geschäftsjahr erhoben." b) In Satz 3 wird die Angabe „ § 3 Nr. 1 bis 17 " durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 1 bis 19" ersetzt und wird die ... b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Nr. 1 bis 17" durch die Wörter „ § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 19 " ersetzt und wird die Angabe „§ 3 Nr. 18" durch die Wörter „§ ... die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 1 bis 19" ersetzt und wird die Angabe „ § 3 Nr. 18 " durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 20" ersetzt. 5. § 6 ... bis 19" ersetzt und wird die Angabe „§ 3 Nr. 18" durch die Wörter „ § 3 Satz 1 Nummer 20 " ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... zu machen: 1. für die Krankenhäuser: Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 20 , 2. für die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen: Angaben nach § 3 ... 1 bis 20, 2. für die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen: Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 11 bis 14 und 19 und 3. für die Krankenhäuser, deren Träger der Bund ist: Angaben zu ... die Krankenhäuser, deren Träger der Bund ist: Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8, 14, 17 und 19 , wenn Leistungen für Zivilpatientinnen und Zivilpatienten erbracht werden."  ... Fall ausweisen. Für Tabellen mit statistischen Ergebnissen mit diagnosebezogenen Daten nach § 3 Satz 1 Nummer 14 gilt, dass diese nicht Daten unterhalb der Kreisebene ausweisen dürfen. (2) Die ... Tabellen mit statistischen Ergebnissen nach Absatz 1 Satz 1 mit diagnosebezogenen Daten nach § 3 Satz 1 Nummer 14 für einzelne Krankenhäuser übermitteln, wenn nicht mehr als die folgenden Daten ...