Die
PF-Mindestzuführungsverordnung vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2862), die durch Artikel
1 der Verordnung vom
3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen, werden diese durch Null ersetzt, wenn die nach § 1 anzurechnenden Kapitalerträge höher ausfallen als die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen."
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Andernfalls beträgt die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen 100 Prozent der nach § 1 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen."
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „75" durch die Angabe „90" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom Risikoergebnis, werden diese durch Null ersetzt."
- d)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom übrigen Ergebnis, werden diese durch Null ersetzt."
- e)
- Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Ergibt sich rechnerisch eine negative Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird diese durch Null ersetzt."
- 2.
- § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „insoweit reduziert werden, als der hierfür erforderliche Betrag den folgenden, als Formel dargestellten Saldo übersteigt" durch die Wörter „bis auf den folgenden, als Formel dargestellten Betrag reduziert werden" und wird die Angabe „(aKE - Rz) - mKE + 0,25 × RE + 0,5 × üE" durch die Angabe „aKE - Rz - Sv + RE + üE" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „mKE = die Mindestzuführung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen gemäß § 2 Absatz 2" durch die Wörter „Sv = der zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs erforderliche Betrag" ersetzt.
- c)
- Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das Risikoergebnis und das übrige Ergebnis sind dabei durch Null zu ersetzen, wenn sie negativ sind. Ergibt sich rechnerisch ein negativer Betrag, ist er durch Null zu ersetzen."
- 3.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Übergangsvorschrift
Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben, sind die §§ 1 bis 4 in der Fassung der PF-Mindestzuführungsverordnung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1498) anzuwenden."
V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345