§
75 Absatz 1 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom
25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Sozialleistungsbereich" die Wörter „oder der wissenschaftlichen Arbeitsmarkt- und Berufsforschung" eingefügt.
- 2.
- In Satz 2 werden die Wörter „oder den Zweck der Forschung oder Planung auf andere Weise zu erreichen" gestrichen.
- 3.
- Folgender Satz wird angefügt:
„Angaben über den Familien- und Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer sowie die für die Einleitung eines Vorhabens nach Satz 1 zwingend erforderlichen Strukturmerkmale des Betroffenen können für Befragungen auch ohne Einwilligungen übermittelt werden."
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010