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Artikel 9 - Tarifautonomiestärkungsgesetz (MiLoGEG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. August 2014 SGB IV § 18f, § 115

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2014 (BGBl. I S. 1311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsangabe wird nach der Angabe zu § 114 folgende Angabe eingefügt:

„§ 115 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit".

2.
Nach § 18f Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen die Versicherungsnummer nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies im Einzelfall für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe zur Erhebung statistischer Daten erforderlich ist."

3.
Nach § 114 wird folgender § 115 eingefügt:

„§ 115 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit

Vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2018 gilt § 8 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt."

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Zitierungen von Artikel 9 Tarifautonomiestärkungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 MiLoGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MiLoGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 MiLoGEG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 6 Nummer 16 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. (3) Artikel 9 Nummer 1 und 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2462
Artikel 4 PflVerbG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt ...