(1) Die Deutsche Bundesbank bringt die deutschen Euro-Münzen und die deutschen Euro-Gedenkmünzen unbeschadet des Artikels 128 Absatz 2 Satz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach Maßgabe der Bedürfnisse in den Verkehr. Zu diesem Zweck ist sie verpflichtet, die nach den §§
1 und
2 ausgeprägten Münzen mit Ausnahme der Münzen gemäß §
2 Abs. 3 vom Bund gegen Gutschrift des Nennbetrages zu übernehmen, soweit Artikel 123 Absatz 1 des Vertrages nicht entgegen steht.
(2) Der Bund bringt unbeschadet des Artikels 128 Absatz 2 Satz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union Sammlermünzen gemäß §
2 Abs. 3 in den Verkehr. Er kann eine andere Stelle damit beauftragen.
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G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
Artikel 10 GWPräOptG Änderung des Münzgesetzes ... wurden, bei dem eine Veränderung zu erwarten war, abzulehnen." 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt. 3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Aufgaben nach den Artikeln 6 ...