(1) Es ist verboten,
- 1.
- außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordene Münzen
- a)
- nachzumachen oder zu verfälschen oder
- b)
- solche nachgemachten oder verfälschten Münzen zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder in das Inland einzuführen;
- 2.
- Gegenstände herzustellen, zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, wenn sie den Anschein erwecken, als wären sie früher gültige Münzen gewesen.
Satz 1 gilt nicht für Stücke, die als Nachahmungen gestaltet oder vor dem Jahr 1850 hergestellt worden sind.
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten auch für ausländische Münzen.
§ 12 MünzG Bußgeldvorschriften (vom 29.12.2011) ... verweist. (3) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, eine dort genannte Münze nachmacht, ... feilhält, in den Verkehr bringt oder einführt oder 2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, einen dort genannten Gegenstand herstellt, zum ...