Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchVNB k.a.Abk.)

B. v. 18.08.2014 BGBl. I S. 1453 (Nr. 41); Geltung ab 02.05.2013
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Bekanntmachung
Schlussformel

Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 2. Mai 2013 21. BImSchV Eingangsformel, Anlage 1

Auf Grund des Artikels 9 Nummer 3 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen in der vom 2. Mai 2013 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730),

2.
den am 18. Mai 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566),

3.
den am 28. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2012 (BGBl. I S. 661),

4.
den am 2. Mai 2013 in Kraft getretenen Artikel 5 der eingangs genannten Verordnung.

(gesamter Text und frühere Fassungen siehe Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV)

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Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

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