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§ 2 - Anordnung der Verwaltung des Deutschen Bundestages über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beihilfe (WidBeihBTVerwAnO k.a.Abk.)

A. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1472 (Nr. 41); aufgehoben durch § 4 A. v. 07.03.2022 BGBl. I S. 462
Geltung ab 01.09.2014; FNA: 2030-14-199 Beamte
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§ 2 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten



Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten nach § 1 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes auf das Bundesverwaltungsamt übertragen.



 

Zitierungen von § 2 Anordnung der Verwaltung des Deutschen Bundestages über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beihilfe

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WidBeihBTVerwAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WidBeihBTVerwAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 WidBeihBTVerwAnO Vorbehaltsklausel
... Bundestages kann im Einzelfall die Zuständigkeit nach § 1 und die Vertretung nach § 2 abweichend von dieser Anordnung ...