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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Verwaltung des Deutschen Bundestages im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beihilfe und der Heilfürsorge (BTVBhHFZustAnO)

A. v. 07.03.2022 BGBl. I S. 462 (Nr. 9)
Geltung ab 01.04.2022; FNA: 2030-14-231 Beamte

Eingangsformel



Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet die Verwaltung des Deutschen Bundestages im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat an:


§ 1 Beihilfeangelegenheiten



Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen, Beamten und ihrer Hinterbliebenen in Beihilfeangelegenheiten sowie die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen.


§ 2 Heilfürsorgeangelegenheiten



Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen, Beamten und ihrer Hinterbliebenen in Heilfürsorgeangelegenheiten sowie die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Heilfürsorgeangelegenheiten wird dem Bundespolizeipräsidium übertragen.


§ 3 Vorbehaltsklausel



Die Verwaltung des Deutschen Bundestages behält sich vor, die Zuständigkeiten und Befugnisse nach den §§ 1 und 2 im Einzelfall abweichend zu regeln oder selbst wahrzunehmen.


§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 4 ändert mWv. 1. April 2022 WidBeihBTVerwAnO



Schlussformel



Die Präsidentin des Deutschen Bundestages

In Vertretung Lorenz Müller