Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 1 - Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk (2. GerüstBArbbV k.a.Abk.)

V. v. 28.08.2014 BAnz AT 29.08.2014 V1
Geltung ab 01.09.2014 bis 01.04.2016; FNA: 810-1-71-2 Arbeitsförderung

§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen



Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags vom 12. Februar 2014 zur Regelung eines Mindestlohnes im Gerüstbauerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn), abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Gerüstbau, Rösrather Straße 645, 51107 Köln, sowie der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk, Rösrather Straße 645, 51107 Köln, einerseits, und der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die unter seinen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend Bauleistungen im Sinne von § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 AEntG zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.

Anzeige


 

Zitierungen von § 1 Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 2. GerüstBArbbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. GerüstBArbbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel 2. GerüstBArbbV
... Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest ...
Anlage 2. GerüstBArbbV (zu § 1) Rechtsnormen des Tarifvertrags vom 12. Februar 2014 zur Regelung eines Mindestlohnes im Gerüstbauerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn)