Die
Rohrfernleitungsverordnung vom
27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
14. August 2013 (BGBl. I S. 3231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
- 2.
- § 8a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Komma nach dem Wort „Anlagenbetreiber" durch das Wort „und" ersetzt und werden die Wörter „sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, über die Rohrfernleitungsanlagen verlaufen," gestrichen.
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, über die Rohrfernleitungsanlagen verlaufen, haben der zuständigen Behörde auf Verlangen technische Ermittlungen und Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu ermöglichen, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben erforderlich ist, die der zuständigen Behörde nach Teil 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und nach dieser Verordnung übertragen worden sind."
- c)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147