Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung, des Abwasserabgabengesetzes und der Rohrfernleitungsverordnung (AbwVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Rohrfernleitungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. September 2014 RohrFLtgV § 6, § 8a

Die Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

2.
§ 8a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Komma nach dem Wort „Anlagenbetreiber" durch das Wort „und" ersetzt und werden die Wörter „sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, über die Rohrfernleitungsanlagen verlaufen," gestrichen.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, über die Rohrfernleitungsanlagen verlaufen, haben der zuständigen Behörde auf Verlangen technische Ermittlungen und Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu ermöglichen, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben erforderlich ist, die der zuständigen Behörde nach Teil 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und nach dieser Verordnung übertragen worden sind."

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung, des Abwasserabgabengesetzes und der Rohrfernleitungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 AbwVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbwVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 280 10. ZustAnpV Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
... vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. September 2014 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden jeweils ...


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