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Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung, des Abwasserabgabengesetzes und der Rohrfernleitungsverordnung (AbwVuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel *



Auf Grund

-
des § 23 Absatz 1 Nummer 3 und 5, 8, 9 und 11 und Absatz 2 und des § 57 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Nummer 9 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise,

-
des § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 5 Nummer 2, dabei § 21 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3, des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, von denen Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neu gefasst und Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 durch Artikel 11 Nummer 3 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise und

-
des § 3 Absatz 4 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114)

verordnet die Bundesregierung:

---

*
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).


Artikel 1 Änderung der Abwasserverordnung



Die Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Herkunftsbereichen" die Wörter „sowie Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen" eingefügt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, darf Abwasser in ein Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Schadstofffracht so gering gehalten wird, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall möglich ist durch

1.
den Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,

2.
die Indirektkühlung,

3.
den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen sowie

4.
die prozessintegrierte Rückführung von Stoffen.

Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, ist die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 durch ein Abwasserkataster, durch ein Betriebstagebuch oder in anderer geeigneter Weise zu dokumentieren."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Chemikalieneinsatz, die Abluftemissionen und die Menge des anfallenden Schlammes sind so gering wie möglich zu halten."

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „(Analysen- und Messverfahren)" ein Komma und die Wörter „mindestens jedoch zwei signifikante Stellen, mit Ausnahme der Werte für die Verdünnungsstufen," eingefügt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Wird bei der Überwachung eine Überschreitung eines nach dieser Verordnung einzuhaltenden oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Daphnien, Algen und Leuchtbakterien nach den Nummern 401 bis 404 der Anlage zu § 4 festgestellt, gilt dieser Wert dennoch als eingehalten, wenn die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 7 vorliegen; Absatz 1 bleibt unberührt. Die festgestellte Überschreitung nach Satz 1 muss auf einem Gehalt an Sulfat und Chlorid beruhen, der über der Wirkschwelle liegt. Die organismusspezifische Wirkschwelle nach Satz 2 beträgt beim Fischei 3 Gramm pro Liter, bei Daphnien 2 Gramm pro Liter, bei Algen 0,7 Gramm pro Liter und bei Leuchtbakterien 15 Gramm pro Liter. Ferner darf der korrigierte Messwert nicht größer sein als der einzuhaltende Wert. Der korrigierte Messwert nach Satz 4 ergibt sich aus der Differenz des Messwertes und des Korrekturwertes. Der Korrekturwert wird ermittelt aus der Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, geteilt durch die jeweils organismusspezifische Wirkschwelle. Entspricht der ermittelte Korrekturwert nicht einer Verdünnungsstufe der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so ist die nächsthöhere Verdünnungsstufe als Korrekturwert zu verwenden."

3a.
In § 7 wird nach der Angabe „§ 3 Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

4.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 4) Analysen- und Messverfahren

Nr.ParameterVerfahren
I Allgemeine Verfahren
1Anleitungen zur Probenahmetechnik DIN EN ISO 5667-1 (Ausgabe April 2007)
2Probenahme von Abwasser DIN 38402-11 (Ausgabe Februar 2009)
3AbwasservolumenstromDIN 19559 (Ausgabe Juli 1983)
4Vorbehandlung, Homogenisierung und Tei-
lung heterogener Wasserproben
DIN 38402-A 30 (Ausgabe Juli 1998)
5Konservierung und Handhabung von Was-
serproben
DIN EN ISO 5667-3 (Ausgabe Mai 2004)
Diese Norm gilt, soweit in der für das jeweilige Analy-
senverfahren maßgeblichen Norm nicht etwas anderes
festgelegt ist. Bei der Bestimmung der Parameter nach
den Nummern 401 bis 404, 410 und 412 dieser Anlage
ist die Probe unverzüglich nach der Entnahme zu unter-
suchen. Eine Konservierung der Probe bis zu 48 Stun-
den ist durch sofortiges Kühlen auf eine Temperatur von
2 bis 5 °C im Dunkeln möglich.
Ist eine längere Aufbewahrung einer Probe erforderlich,
ist die Probe unverzüglich nach ihrer Entnahme einzu-
frieren und bei einer Temperatur von -18 °C oder tiefer
für die Dauer von bis zu zwei Monaten zu konservieren.
6ZahlenangabenDIN 1333 (Ausgabe Februar 1992)
II Analysenverfahren
1Anionen/Elemente
101Nicht besetzt  
102ChloridDIN EN ISO 10304-1 (Ausgabe Juli 2009)
103Cyanid, leicht freisetzbar DIN 38405-D 13-2 (Ausgabe Februar 1981)
104Cyanid, gesamt, in der Originalprobe DIN 38405-D 13-1 (Ausgabe Februar 1981)
105Fluorid, gesamt, in der Originalprobe DIN 38405-D 4-2 (Ausgabe Juli 1985)
106Nitratstickstoff (NO3-N) DIN EN ISO 10304-1 (Ausgabe Juli 2009)
107Nitritstickstoff (NO2-N) DIN EN 26777 (Ausgabe April 1993)
108Phosphor, gesamt, in der Originalprobe DIN EN ISO 6878 (Ausgabe September 2004) mit fol-
gender Maßgabe: Aufschluss nach Abschnitt 7.4 dieser
DIN-Norm
109Phosphorverbindungen als Phosphor,
gesamt, in der Originalprobe
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
110SulfatDIN EN ISO 10304-1 (Ausgabe Juli 2009)
111Sulfid, leicht freisetzbar DIN 38405-D 27 (Ausgabe Juli 1992)
112SulfitDIN EN ISO 10304-3 (Ausgabe November 1997)
113Fluorid, gelöst DIN EN ISO 10304-1 (Ausgabe Juli 2009)
114ThiocyanatDIN EN ISO 10304-3 (Ausgabe November 1997)
2Kationen/Elemente
201Aluminium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
202Ammoniumstickstoff (NH4-N) DIN EN ISO 11732 (Ausgabe Mai 2005)
203Antimon in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
204Arsen in der Originalprobe DIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996) mit fol-
gender Maßgabe: Aufschluss nach Abschnitt 8.3.1 die-
ser DIN-Norm
205Barium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
206Blei in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
207Cadmium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
208Nicht besetzt  
209Chrom, gesamt, in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
210Chrom VI DIN 38405-D 24 (Ausgabe Mai 1987)
211Cobalt in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
212Eisen in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
213Kupfer in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
214Nickel in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
215Quecksilber in der Originalprobe DIN EN 1483 (Ausgabe Juli 2007)
216Silber in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
217Thallium in der Originalprobe DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005)
218Vanadium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
219Zink in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
220Zinn in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
221Titan in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
222Selen in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
223Nicht besetzt  
224Indium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
225Nicht besetzt  
226BorDIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
3Einzelstoffe, Summenparameter, Gruppenparameter
301Abfiltrierbare Stoffe (Suspendierte Stoffe)
in der Originalprobe
DIN EN 872 (Ausgabe April 2005) mit folgender Maß-
gabe: dreimaliges Nachwaschen des Filters mit je
50 ml destilliertem Wasser
302Adsorbierbare organisch gebundene Halo-
gene (AOX) in der Originalprobe, angegeben
als Chlorid
Bei einem Chloridgehalt von bis zu 5,0 g/l in der Origi-
nalprobe:
DIN EN ISO 9562 (Ausgabe Februar 2005) mit folgender
Maßgabe: Adsorption nach Abschnitt 9.3.4 dieser
DIN-Norm und nach Nummer 501 dieser Anlage
Bei einem Chloridgehalt von mehr als 5,0 g/l in der
Originalprobe:
DIN EN ISO 9562 (Ausgabe Februar 2005) nach Maß-
gabe des Anhangs A dieser DIN-Norm und Adsorption
nach Abschnitt 9.3.4 dieses Anhangs
303Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der
Originalprobe
DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980)
304Nicht besetzt  
305Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt
(TOC), in der Originalprobe
DIN EN 1484 (Ausgabe August 1997), direkte TOC-Be-
stimmung nach Abschnitt 8.3 dieser DIN-Norm und
nach Maßgabe der Nummer 502 dieser Anlage
306Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) in der
Originalprobe
DIN EN 12260 (Ausgabe Dezember 2003)
Werden Kombinationsgeräte zur gleichzeitigen Bestim-
mung des TNb und des TOC verwendet, sind bei der
Untersuchung partikelhaltiger Proben Kontrollmessun-
gen gemäß Nummer 502 dieser Anlage durchzuführen.
307
u. 308
Nicht besetzt  
309Kohlenwasserstoffe, gesamt, in der Original-
probe
DIN EN ISO 9377-2 (Ausgabe Juli 2001)
310Nicht besetzt  
311Phenolindex nach Destillation und Farbstoff-
extraktion in der Originalprobe
DIN 38409-H 16-2 (Ausgabe Juni 1984)
312Nicht besetzt  
313Chlor, freies DIN EN ISO 7393-2 (Ausgabe April 2000)
314Hexachlorbenzol in der Originalprobe DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)
315Trichlorethen in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Ex-
traktionsverfahren
3161,1,1-Trichlorethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Ex-
traktionsverfahren
317Tetrachlorethen in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Ex-
traktionsverfahren
318Trichlormethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Ex-
traktionsverfahren
319Tetrachlormethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Ex-
traktionsverfahren
320Dichlormethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Ex-
traktionsverfahren
321HydrazinDIN 38413-P 1 (Ausgabe März 1982)
322
bis 325
Nicht besetzt  
326Anilin in der Originalprobe DIN EN ISO 10301, Abschnitt 2 (Ausgabe August 1997)
mit folgender Maßgabe: Extraktion mit Dichlormethan
bei pH 12, GC-Trennung unter Verwendung eines
massenselektiven Detektors; bei Verwendung eines
N-P-Detektors sind zwei GC-Säulen unterschiedlicher
Polarität zu verwenden.
327Hexachlorcyclohexan als Summe aller Iso-
mere
DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe
der Nummer 504 dieser Anlage
328Hexachlorbutadien (HCBD) in der Original-
probe
DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Ex-
traktionsverfahren
329Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin (Drine) in der
Originalprobe
DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe
der Nummer 504 dieser Anlage
330Ausblasbare organisch gebundene Halogene
(POX) in der Originalprobe, angegeben als
Chlorid
DEV H 25 (Vorschlag) (22. Lieferung 1989) mit folgender
Maßgabe: Abweichend von Abschnitt 9.1 dieser Vor-
schrift bei Zimmertemperatur 10 Minuten ausblasen
3311,2-Dichlorethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Ex-
traktionsverfahren
332Trichlorbenzol als Summe aller Isomere in der
Originalprobe
DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe
der Nummer 504 dieser Anlage
333Endosulfan als Summe aller Isomere in der
Originalprobe
DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe
der Nummer 504 dieser Anlage
334Benzol und Derivate in der Originalprobe DIN 38407-F 9-1 (Ausgabe Mai 1991) unter Beachtung
der Nummer 504 dieser Anlage und mit folgender Maß-
gabe: Statt Kaliumcarbonat sind 2 bis 3 g Natriumsulfat
pro 5 ml Probe zu verwenden. In Abschnitt 3.8.3 dieser
DIN-Norm gilt nach dem 5. Anstrich anstelle des Wertes
„8,78 µg/l" der Wert „878 µg/l".
335Nicht besetzt  
336Polycyclische aromatische Kohlenwasser-
stoffe in der Originalprobe (PAK) (Fluoran-
then, Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen,
Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen, In-
deno(1,2,3-cd)pyren)
DIN EN ISO 17993 (Ausgabe März 2004) nach Maßgabe
der Nummer 504 dieser Anlage
337Chlordioxid und andere Oxidantien, angege-
ben als Chlor
DIN 38408-G 5 (Ausgabe Juni 1990) mit folgender Maß-
gabe: Die nach Abschnitt 4 dieser DIN-Norm vorgese-
henen Maßnahmen zur Störungsbehebung sind nicht
durchzuführen.
338FärbungDIN EN ISO 7887, Hauptabschnitt 3 (Ausgabe Dezem-
ber 1994)
339Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD) und
polychlorierte Dibenzofurane (PCDF)
DEV F 33 (52. Lieferung Januar 2002)
340Polyfluorierte Verbindungen (PFC) in der
Originalprobe
DIN 38407-42 (Ausgabe März 2011)
341pH-WertDIN EN ISO 10523 (Ausgabe April 2012)
4Biologische Testverfahren
Für die Verfahren nach den Nummern 401 bis 404, 410 und 412 ist Nummer 509 dieser Anlage zu
beachten. Die Anforderungen nach DIN EN ISO 5667-16 (Ausgabe Februar 1999) gelten nur, soweit in
den Testverfahren keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
400Probenahme und Durchführung biologischer
Testverfahren
DIN EN ISO 5667-16 (Ausgabe Februar 1999)
401Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) in der
Originalprobe
DIN EN ISO 15088 (Ausgabe Juni 2009)
402Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD) in der
Originalprobe
DIN 38412-L 30 (Ausgabe März 1989)
403Giftigkeit gegenüber Algen (GA) in der Origi-
nalprobe
DIN 38412-L 33 (Ausgabe März 1991) mit folgender
Maßgabe: In Abschnitt 3.5 dieser DIN-Norm gilt nicht
der Satzteil „sofern bei höheren Verdünnungsfaktoren
keine Hemmung größer als 20 Prozent festgestellt wird"
und in Abschnitt 11.1 dieser DIN-Norm gilt nicht die An-
merkung.
404Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL) in
der Originalprobe
DIN EN ISO 11348-1 (Ausgabe Mai 2009) oder
DIN EN ISO 11348-2 (Ausgabe Mai 2009) jeweils mit
folgender Maßgabe: Die Abwasseruntersuchung ist ge-
mäß Anhang B dieser Normen durchzuführen.
405Leichte aerobe biologische Abbaubarkeit von
Stoffen
Anhang zur Richtlinie 92/69/EWG vom 31. Juli 1992
zur 17. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG (ABl. EG
Nr. L 383 S. 187)
406Aerobe biologische Abbaubarkeit von Stof-
fen
DIN EN ISO 9888 (Ausgabe November 1999) mit folgen-
der Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als DOC-Abbau-
grad über 28 Tage bestimmt. Die Menge des Belebt-
schlamm-Inokulums beträgt 1 g Trockenmasse je Liter
je Test. Die Wasserhärte des Testwassers kann bis zu
2,7 mmol/l betragen. Ausgeblasene und adsorbierte
Stoffanteile werden im Ergebnis nicht berücksichtigt.
Das Ergebnis wird als Abbaugrad angegeben. Voradap-
tierte Inokula sind nicht zugelassen.
407Aerobe biologische Abbaubarkeit (Eliminier-
barkeit) der filtrierten Probe in biologischen
Behandlungsanlagen
DIN EN ISO 9888 (Ausgabe November 1999) mit folgen-
der Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder
DOC-Abbaugrad (Eliminationsgrad) bestimmt. Verwen-
det wird das Inokulum der realen Abwasserbehand-
lungsanlage mit 1 g/l Trockenmasse im Testansatz (Ab-
schnitt 8.3 dieser DIN-Norm). Die Dauer des Eliminati-
onstests entspricht der Zeit, die erforderlich ist, um den
Eliminationsgrad des Gesamtabwassers der realen
Abwasserbehandlungsanlage in der Testsimulation für
das Gesamtabwasser zu erreichen. Die CSB-Konzentra-
tion im Testansatz (CSB zwischen 100 und 1.000 mg/l)
soll dem realen Abwasser des Anlagenzulaufs weitge-
hend entsprechen. Die Wasserhärte des Testwassers
soll die Wasserhärte des jeweiligen realen Abwassers
nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile werden
im Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Eliminationsraten
werden auf die CSB-Konzentration zu Beginn des Tests
unter Abzug der ausgeblasenen Stoffanteile bezogen.
Das Ergebnis wird als Eliminationsgrad angegeben.
408Aerobe biologische Abbaubarkeit (Eliminier-
barkeit) der filtrierten Probe in biologischen
Behandlungsanlagen
DIN EN ISO 9888 (Ausgabe November 1999) mit folgen-
der Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder
DOC-Abbaugrad (Eliminationsgrad) über maximal 7
Tage bestimmt. Verwendet wird das Inokulum der realen
Abwasserbehandlungsanlage mit 1 g/l Trockenmasse im
Testansatz (Abschnitt 8.3 dieser DIN-Norm). Die CSB-
Konzentration im Testansatz (CSB zwischen 100 und
1.000 mg/l) soll dem realen Abwasser des Anlagenzu-
laufs weitgehend entsprechen. Die Wasserhärte des
Testwassers soll die Wasserhärte des jeweiligen realen
Abwassers nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile
werden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Eliminati-
onsraten werden auf die CSB-Konzentration zu Beginn
des Tests unter Abzug der ausgeblasenen Stoffanteile
bezogen. Das Ergebnis wird als Eliminationsgrad ange-
geben.
409Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen in
der Originalprobe
DIN EN 1899-1 (Ausgabe Mai 1998)
410Erbgutveränderndes Potential (umu-Test) DIN 38415-T 3 (Ausgabe Dezember 1996)
411Nicht besetzt  
412Giftigkeit gegenüber Wasserlinsen (GW) in der
Originalprobe
DIN EN ISO 20079 (Ausgabe Dezember 2006)
III Hinweise und Erläuterungen
501Hinweise zum AOX-Verfahren (Nummer 302)
1. Periodatgehalte
In Gegenwart von Periodaten muss das Natriumsulfit überstöchiometrisch zugesetzt werden und
mindestens 24 Stunden reduzierend einwirken.
2. Chloridgehalte
Bei Chloridgehalten über 1,0 g/l wird durch Verdünnung der Probe eine Chloridkonzentration von
weniger als 1,0 g/l in der Analysenprobe hergestellt. Der blindwertbereinigte Messwert wird mit
dem Verdünnungsfaktor multipliziert. Der zugehörige Blindwert ist der arbeitstäglich bestimmte
Wert einer Lösung von 1,0 g/l Chlorid. Bei Chloridgehalten unter 1,0 g/l in der unverdünnten Probe
wird deionisiertes Wasser als Blindwert verwendet.
3. Nitratwaschlösung
Bei Proben mit Chloridgehalten unter 1,0 g/l wird mit 25 ml Nitratlösung gewaschen. Bei Analy-
senproben, deren Chloridkonzentration durch Verdünnung auf weniger als 1,0 g/l eingestellt wird,
wird abweichend von der DIN EN ISO 9562 (Ausgabe Februar 2005) portionsweise mit insgesamt
50 ml Nitratlösung gewaschen.
4. Befund
Die AOX-Gehalte des Vorfilters und der ersten und zweiten Adsorptionssäule sind im Befund zu
summieren.
502Hinweise zum TOC- bzw. TNb-Verfahren (Nummern 305 und 306 dieser Anlage)
Es ist ein Gerät mit thermisch-katalytischer Verbrennung (Mindesttemperatur 670 °C) zu verwenden.
Es gelten die Regelungen zur Homogenisierung nach DIN 38402 Teil 30 „Vorbehandlung, Homogeni-
sierung und Teilung heterogener Wasserproben" (Juli 1998), insbesondere die Abschnitte 8.3 und
8.4.5 sind zu beachten.
Bei der Untersuchung partikelhaltiger Abwasserproben sind Kontrollmessungen gemäß Anhang C der
DIN EN 1484 (August 1997) durchzuführen.
503Nicht besetzt
504Hinweise zur Bestimmungsgrenze (Nummern 327, 329, 332, 333, 334 und 336 dieser Anlage)
Messwerte von Einzelkomponenten werden nur berücksichtigt, wenn sie auf oder über der Bestim-
mungsgrenze des jeweiligen Analyseverfahrens liegen.
505
bis 508
Nicht besetzt  
509Hinweise für die Bestimmung der biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404, 410 und 412
dieser Anlage)
Messwerterhebliche Volumenänderungen durch die Zugabe von Neutralisationsmitteln sind bei der
Angabe der Ergebnisse zu dokumentieren. Durch die Wahl geeigneter Säuren und Laugen ist sicher-
zustellen, dass erhebliche chemisch-physikalische Änderungen der Probe (insbesondere Ausfällungen
und Auflösungen) vermieden werden. Das Neutralisationsmittel muss so zugegeben werden, dass die
lokalen Unterschiede des pH-Wertes in der Probe so gering wie möglich gehalten werden (schnelles
Rühren, langsame Zugabe). Die Verdünnungsstufen ergeben sich aus ineinander geschachtelten geo-
metrischen Reihen auf der Basis 2 und 3 gemäß DIN EN ISO 15088 (Ausgabe Juni 2009), Abschnitt 8.3,
Tabelle 1."


5.
Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a)
Teil B wird wie folgt gefasst:

B Allgemeine Anforderungen

(1) § 3 Absatz 1 findet keine Anwendung.

(2) Abwasseranlagen sollen so errichtet, betrieben und benutzt werden, dass eine energieeffiziente Betriebsweise ermöglicht wird. Die bei der Abwasserbeseitigung entstehenden Energiepotenziale sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, zu nutzen."

b)
Teil C wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 1 Satz 1 wird folgende Fußnote an die Tabelle angefügt:

„Bei Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes kann an Stelle einer qualifizierten Stichprobe oder einer 2-Stunden-Mischprobe auch eine Stichprobe genommen werden."

bb)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „allgemeine bauaufsichtliche Zulassung" das Komma und die Wörter „europäische technische Zulassung nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes" gestrichen.

6.
In Anhang 22 Teil E Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „flüchtige organisch gebundene Halogene (FlOX)" durch die Wörter „ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX)" ersetzt.

7.
Anhang 23 Teil D Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird in der Tabelle Zeile 5 das Wort „Chrom" durch die Wörter „Chrom, gesamt" und in der letzten Zeile das Wort „Sulfid" durch die Wörter „Sulfid, leicht freisetzbar" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Sulfid" durch die Wörter „Sulfid, leicht freisetzbar," ersetzt.

8.
In Anhang 25 Teil D Nummer 1 wird das Wort „Sulfid" durch die Wörter „Sulfid, leicht freisetzbar," ersetzt.

9.
In Anhang 27 Teil D Absatz 1 wird in der Tabelle Zeile 6 das Wort „Chrom" durch die Wörter „Chrom, gesamt" ersetzt.

10.
Anhang 29 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Teil A wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die in Teil C Absatz 1 und 2, Teil D Absatz 1, 4 und 5 sowie Teil F Nummer 1 und 2 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1."

b)
Teil B wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Löse- und Reinigungsmitteln stammen."

bb)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aaa)
Im Halbsatz vor Nummer 1 werden die Wörter „nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall" gestrichen.

bbb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Prozesswasser" die Wörter „und Kühlwasser" eingefügt.

c)
In Teil C Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

„Herstellungsbereiche25678910
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 1005040200200300300
Abfiltrierbare Stoffe 30-20----
Eisen5,05,05,05,03,05,05,0
Kohlenwasserstoffe, gesamt --5,01010105,0
Nitritstickstoff (NO2-N) ----5,05,0-
Phosphor, gesamt ----2,02,02,0
Fluorid, gelöst ----3030-
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 6222666".


 
d)
Teil D wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

„Herstellungsbereiche25678910
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Blei0,50,5----0,5
Chrom, gesamt -0,50,50,50,50,50,5
Chrom VI ----0,10,10,1
Kupfer------0,5
Nickel-0,50,50,50,50,50,5
Zink2,02,02,02,02,02,02,0
Zinn------2,0
Cyanid, leicht freisetzbar 0,4-----0,2
Adsorbierbare organisch gebundene
Halogene (AOX)
------1,0".


 
 
bb)
In Absatz 5 wird die Angabe „4" durch die Angabe „4,0" ersetzt.

e)
Teil E Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die in Teil B Absatz 2 genannte Anforderung ist für den Ort des Anfalls einzuhalten."

f)
Teil F wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die in Teil A Absatz 3 genannten Anforderungen spätestens bis zum 8. März 2016 einzuhalten. Abweichend hiervon sind die Anforderungen nach Teil C Absatz 1 für die Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), Phosphor, gesamt und Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) ab dem 6. September 2014 einzuhalten."

bb)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

cc)
In Absatz 2 Nummer 1 wird in der Tabelle Zeile 3 die Angabe „5" durch die Angabe „5,0" ersetzt.

dd)
In Absatz 2 Nummer 2 wird in der Tabelle Zeile 5 die Angabe „2" durch die Angabe „2,0" ersetzt.

11.
Anhang 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Teil C Nummer 3 werden in der Tabelle Zeile 4 nach den Wörtern „Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt" das Komma und die Wörter „nach Nummer 109 der Anlage „Analysen- und Messverfahren"" gestrichen.

b)
In Teil D Nummer 3 werden in der Tabelle Zeile 11 die Wörter „Freies Chlor" durch die Wörter „Chlor, freies" ersetzt.

12.
Anhang 33 wird wie folgt geändert:

a)
Teil A Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Wäsche von Rauchoder Abgasen stammt, die bei der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen im Sinne von Artikel 42 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) entstehen."

b)
In Teil C Absatz 1 wird in der Tabelle Zeile 5 das Wort „Fluorid" durch die Wörter „Fluorid, gelöst" ersetzt.

c)
Teil D Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Tabelle Zeile 7 wird das Wort „Chrom" durch die Wörter „Chrom, gesamt" ersetzt.

bb)
In der letzten Zeile der Tabelle werden die Wörter „nach Anhang I der Richtlinie 2000/76/EG berechneten Dioxine und Furane" durch die Wörter „nach Anhang VI Teil 2 der Richtlinie 2010/75/EU berechneten Dioxine und Furane" ersetzt.

d)
In Teil F Absatz 1 Satz 2 wird in der Tabelle Zeile 4 das Wort „Chrom" durch die Wörter „Chrom, gesamt" und in Zeile 9 das Wort „Sulfid" durch die Wörter „Sulfid, leicht freisetzbar" ersetzt.

13.
In Anhang 36 Teil D Satz 1 werden in der Tabelle Zeile 5 die Wörter „Sulfid- und Mercaptan-Schwefel" durch die Wörter „Sulfid, leicht freisetzbar" ersetzt.

14.
In Anhang 37 Teil D Absatz 1 wird in der Tabelle Zeile 10 das Wort „Sulfid" durch die Wörter „Sulfid, leicht freisetzbar" ersetzt.

15.
In Anhang 38 Teil D Absatz 1 Satz 1 wird in der Tabelle Zeile 3 das Wort „Sulfid" durch die Wörter „Sulfid, leicht freisetzbar" ersetzt.

16.
Anhang 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Teil C Absatz 1 wird in der Tabelle Zeile 7 das Wort „Fluorid" durch die Wörter „Fluorid, gelöst" ersetzt.

b)
Teil D Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden in der Tabelle Zeile 14 die Wörter „Sulfid, gelöst" durch die Wörter „Sulfid, leicht freisetzbar" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Sulfid, gelöst," durch die Wörter „Sulfid, leicht freisetzbar," ersetzt.

c)
In Teil E Absatz 2 Satz 2 werden in der Tabelle Zeile 1 die Wörter „Freies Chlor" durch die Wörter „Chlor, freies" ersetzt.

17.
Anhang 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Teil C Absatz 1 wird in der Tabelle Spalte 1 die Angabe „Stickstoff aus Ammoniumverbindungen mg/l" durch die Angabe „Ammoniumstickstoff mg/l", die Angabe „Fluorid mg/l" durch die Angabe „Fluorid, gelöst mg/l", die Angabe „Stickstoff aus Nitrit mg/l" durch die Angabe „Nitritstickstoff mg/l", die Angabe „Kohlenwasserstoffe mg/l" durch die Angabe „Kohlenwasserstoffe, gesamt mg/l" und die Angabe „Phosphor mg/l" durch die Angabe „Phosphor, gesamt mg/l" ersetzt.

b)
Teil D wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 1 wird in der Tabelle Spalte 1 die Angabe „Freies Chlor mg/l" durch die Angabe „Chlor, freies mg/l", die Angabe „Chrom mg/l" durch die Angabe „Chrom, gesamt mg/l" und die Angabe „Sulfid mg/l" durch die Angabe „Sulfid, leicht freisetzbar mg/l" ersetzt.

bb)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Freies Chlor" durch die Angabe „Chlor, freies" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Nummer 2 wird die Angabe „DIN 19610 (Ausgabe November 1975)" durch die Angabe „DIN EN 939 (Ausgabe April 2000)" ersetzt.

18.
Anhang 41 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Teil A wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die in Teil C Absatz 1 und 2 sowie Teil D Absatz 1 Nummer 1 Satz 3, Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1."

b)
Teil B wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Neben den Anforderungen nach § 3 gelten folgende allgemeine Anforderungen zur Minderung des Wasserverbrauchs:

1.
Leckagen und Verluste sind so weit wie möglich zu vermeiden,

2.
Kühlwasser und Spülwasser sind nach Aufbereitung wiederzuverwenden,

3.
Wasser ist in weitgehend geschlossenen Kreisläufen zu führen."

bb)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

cc)
Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:

„(3) Das Abwasser darf Folgendes nicht enthalten:

1.
Schleifschlämme aus der mechanischen Bearbeitung von Bleiglas, Spezialglas, optischem Glas und Flachglas,

2.
Ätzschlämme aus der chemischen Oberflächenbehandlung von Bleiglas, Spezialglas und optischem Glas,

3.
silber- und kupferhaltige Schlämme aus dem Versilbern und Verkupfern von Flachglas.

(4) Bei der chemischen Oberflächenbehandlung von Bleiglas, Spezialglas und optischem Glas darf aus der Abgaswäsche kein Abwasser anfallen.

(5) Bei der Herstellung von Mineralfasern darf aus der Abgaswäsche kein Abwasser abgeleitet werden."

c)
Teil C wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und die Tabelle wie folgt gefasst:

 „Stichprobe
mg/l
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Abfiltrierbare Stoffe 30-
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) -130
Sulfat-1.0001
Fluorid, gelöst -6,02
Kohlenwasserstoffe, gesamt3 15-
Ammoniumstickstoff4-10
1 Abweichend davon gilt für Anlagen, in denen ausschließlich eine Säurepolitur stattfindet, für Sulfat ein Wert von 3.000 mg/l.
2 Abweichend davon gilt für Anlagen, in denen ausschließlich eine Säurepolitur stattfindet, sowie für Anlagen, in denen Opalglas
hergestellt bzw. bearbeitet wird, für Fluorid, gelöst, ein Wert von 30 mg/l.
3 Der Parameter gilt nur für Kohlenwasserstoffe, die kein Fluor enthalten, und nur bei Anlagen, in denen Druckluftkondensate behan-
delt oder Kühlschmiermittel eingesetzt werden.
4 Der Parameter gilt nur bei Anlagen zur Herstellung und Weiterverarbeitung von Mineralfasern.”


 
 
bb)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Der pH-Wert des Abwassers darf an der Einleitungsstelle in das Gewässer einen Wert von 6,5 nicht unterschreiten und einen Wert von 9,0 nicht überschreiten. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung."

d)
Teil D wird wie folgt geändert:

aa)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 Satz 3 wird in der Tabelle in Zeile 4 die Angabe „3" durch die Angabe „3,0" und in Zeile 5 die Angabe „0,5" durch die Angabe „0,3" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

 „Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Kupfer0,3
Nickel0,5
Chrom, gesamt 0,3
Cadmium0,05
Zinn10,5
Zink20,5
Bor33,0
1 Der Parameter gilt nur bei Anlagen, in denen eine Heißendvergütung mit Zinnverbindungen betrieben wird.
2 Der Parameter gilt nur bei Anlagen, in denen Zinkselenit zur Entfärbung des Glases eingesetzt wird.
3 Der Parameter gilt nur bei Anlagen, in denen Borosilikatglas hergestellt bzw. verarbeitet wird. Bei Anlagen, die weniger als
20 t/d produzieren oder bearbeiten, gilt der genannte Wert nicht. In diesen Fällen sind die Bor-Emissionen technisch so weit
wie möglich zu mindern."


 
 
 
ccc)
Nummer 3 wird aufgehoben.

bb)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 4 wird die Angabe „3" durch die Angabe „3,0" ersetzt.

bbb)
In Nummer 5 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

 „Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Kupfer0,3
Nickel0,5
Chrom, gesamt 0,3
Cadmium0,05
Zinn10,5
Zink20,5
Bor33,0
1 Der Parameter gilt nur bei Anlagen, in denen eine Heißendvergütung mit Zinnverbindungen betrieben wird.
2 Der Parameter gilt nur bei Anlagen, in denen Zinkselenit zur Entfärbung des Glases eingesetzt wird.
3 Der Parameter gilt nur bei Anlagen, in denen Borosilikatglas hergestellt bzw. verarbeitet wird. Bei Anlagen, die weniger als
20 t/d produzieren oder bearbeiten, gilt der genannte Wert nicht. In diesen Fällen sind die Bor-Emissionen technisch so weit
wie möglich zu mindern.”


 
 
cc)
In Absatz 3 wird in Satz 1 die Angabe „6" durch die Angabe „6,0" sowie die Angabe „3" durch die Angabe „3,0" ersetzt.

e)
Teil E wird wie folgt gefasst:

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

Die in Teil B Absatz 3, 4 und 5 genannten Anforderungen sind für den Ort des Anfalls einzuhalten."

f)
Folgender Teil F wird angefügt:

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die unter Teil A Absatz 3 genannten Anforderungen spätestens bis zum 8. März 2016 einzuhalten. Abweichend hiervon sind die Anforderungen nach Teil C Absatz 1 für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ab dem 6. September 2014 einzuhalten."

19.
In Anhang 42 Teil F Abschnitt I Absatz 1 wird in der Tabelle Zeile 4 das Wort „Sulfid" durch die Wörter „Sulfid, leicht freisetzbar" ersetzt.

20.
In Anhang 43 Teil C Absatz 1 wird in der Tabelle Zeile 7 das Wort „Sulfid" durch die Wörter „Sulfid, leicht freisetzbar" ersetzt.

21.
In Anhang 45 Teil D Absatz 1 Satz 1 werden in der Tabelle Zeile 4 die Wörter „Sulfid- und Mercaptan-Schwefel" durch die Wörter „Sulfid, leicht freisetzbar" ersetzt.

22.
Anhang 46 wird wie folgt geändert:

a)
Teil A wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 2 werden die Wörter „, der Kokslöschung" gestrichen.

bb)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die in Teil C Absatz 1 und Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1."

b)
Teil B wird wie folgt gefasst:

B Allgemeine Anforderungen

(1) Bei der Nasslöschung von Koks ist die Menge des eingesetzten Frischwassers zu minimieren und das Löschwasser so weit wie möglich wiederzuverwenden. Andere Prozesswässer dürfen nur verwendet werden, wenn in diesen die Konzentrationswerte der Tabellen in Teil C Absatz 1 und D Absatz 1 nicht überschritten werden.

(2) Belebtschlamm aus der Abwasserbehandlungsanlage, in der Abwasser nach Teil A Absatz 1 behandelt wird, ist der Kohlenzufuhr der Kokerei zuzuführen."

c)
In Teil C Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

 „Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
 g/tmg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 9,020
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) -220
Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)
9,035
Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) 12-
Phosphor, gesamt -2,0”.


 
d)
Teil D wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

 „Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
 g/tmg/l
Benzol und Derivate 0,03-
Sulfid, leicht freisetzbar 0,030,1
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe
(PAK)
0,0150,05
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextrak-
tion
0,150,5
Thiocyanat (SCN-) -4,0
Cyanid, leicht freisetzbar 0,030,1
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2".


 
 
bb)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Das Wort „Phenolindex" wird durch die Wörter „Sulfid, leicht freisetzbar, Phenolindex, Thiocyanat" ersetzt.

bbb)
Folgender Satz wird angefügt:

„In diesem Fall hat der Einleiter mindestens einmal jährlich diese Parameter an der Einleitungsstelle zu überprüfen und der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Überprüfung zu übermitteln."

e)
Die folgenden Teile E und F werden angefügt:

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die unter Teil A Absatz 3 genannten Anforderungen spätestens bis zum 8. März 2016 einzuhalten. Abweichend hiervon sind die Anforderungen nach Teil C Absatz 1 für die Parameter Phosphor, gesamt und Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) ab dem 6. September 2014 einzuhalten. Die Überprüfung nach Teil D Absatz 2 Satz 2 ist ab dem 8. März 2016 vorzunehmen."

23.
Anhang 47 wird wie folgt geändert:

a)
In Teil C Absatz 1 wird in der Tabelle Zeile 6 das Wort „Fluorid" durch die Wörter „Fluorid, gelöst" ersetzt.

b)
In Teil D Absatz 1 wird in der Tabelle Zeile 5 das Wort „Chrom" durch die Wörter „Chrom, gesamt" und in Zeile 10 das Wort „Sulfid" durch die Wörter „Sulfid, leicht freisetzbar" ersetzt.

24.
Anhang 48 wird wie folgt geändert:

a)
In Teil 1 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „92/112/EWG" durch die Angabe „2010/75/EU" ersetzt.

b)
Teil 11 wird wie folgt geändert:

aa)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Abwasser darf keine Abfälle aus der Herstellung von Titandioxid im Sinne von Artikel 67 der Richtlinie 2010/75/EU enthalten."

bb)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 wird Zeile 3 der Tabelle wie folgt gefasst:

„Chlorid bei Verwendung von     
- natürlichem Rutil kg/t130--
- synthetischem Rutil kg/t228--
- Schlackekg/t33070165”.


 
 
 
bbb)
Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„Die Anforderungen für Chlorid in der Spalte Chloridverfahren gelten für das Chloridverfahren im Sinne von Anhang VIII Teil 1 Nummer 2 Buchstabe c der in Absatz 3 genannten Richtlinie. Für Einleitungen in Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und für Übergangsgewässer nach § 2 Nummer 2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429) in der jeweils geltenden Fassung kann abweichend von Satz 1 bei Verwendung von Schlacke ein Emissionswert von 450 kg Chlorid pro Tonne nach dem Chloridverfahren erzeugten Titandioxids festgelegt werden. Wird mehr als ein Einsatzstoff verwendet, gelten die Emissionswerte für Chlorid proportional zu der Menge der verwendeten Einsatzstoffe."

25.
Anhang 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Teil C Absatz 1 werden in der Tabelle Zeile 7 die Wörter „Stickstoff aus Nitrit" durch das Wort „Nitritstickstoff" ersetzt.

b)
Teil D Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird in der Tabelle Zeile 5 das Wort „Chrom" durch die Wörter „Chrom, gesamt" und in der letzten Zeile das Wort „Sulfid" durch die Wörter „Sulfid, leicht freisetzbar" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Sulfid" durch die Wörter „Sulfid, leicht freisetzbar," ersetzt.

26.
In Anhang 54 Teil E Absatz 2 Satz 1 wird in der Tabelle Zeile 9 das Wort „Sulfid" durch die Wörter „Sulfid, leicht freisetzbar" und werden in der letzten Zeile die Wörter „freies Chlor" durch die Wörter „Chlor, freies" ersetzt.


Artikel 2 Änderung des Abwasserabgabengesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. September 2014 AbwAG Anlage

Absatz 1 Satz 3 der Anlage des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Den Festlegungen in der Tabelle liegen die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers nach den in der Anlage „Analysen- und Messverfahren" zur Abwasserverordnung angegebenen Nummern in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) zugrunde, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. September 2014 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist."


Artikel 3 Änderung der Rohrfernleitungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. September 2014 RohrFLtgV § 6, § 8a

Die Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

2.
§ 8a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Komma nach dem Wort „Anlagenbetreiber" durch das Wort „und" ersetzt und werden die Wörter „sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, über die Rohrfernleitungsanlagen verlaufen," gestrichen.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, über die Rohrfernleitungsanlagen verlaufen, haben der zuständigen Behörde auf Verlangen technische Ermittlungen und Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu ermöglichen, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben erforderlich ist, die der zuständigen Behörde nach Teil 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und nach dieser Verordnung übertragen worden sind."

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.


Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Abwasserverordnung in der vom 6. September 2014 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. September 2014.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Barbara Hendricks