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Synopse aller Änderungen der GtDBahnVDV am 05.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 29 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GtDBahnVDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GtDBahnVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
GtDBahnVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Schriftliche Abschlussprüfung


(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus je einer Klausur in folgenden Fächern:

1. allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,

2. Grundlagen der Eisenbahntechnik und des Eisenbahnbetriebes,

3. einem schwerpunktbezogenen Fach, nämlich

a) im Schwerpunkt Bauingenieurwesen: Technik, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Eisenbahnanlagen,

b) im Schwerpunkt Maschinentechnik: Technik, Planung und Entwicklung von Eisenbahnfahrzeugen und maschinentechnischen Anlagen,

c) im Schwerpunkt Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik: Technik, Planung und Gestaltung von Sicherungs- und elektrotechnischen Anlagen,

d) im Schwerpunkt Arbeits- und Umweltschutz sowie Gefahrgutkontrolle: Grundlagen des technischen Arbeits- und Umweltschutzes sowie der Gefahrgutkontrolle,

e) im Schwerpunkt Technik des Eisenbahnbetriebes und Sicherheitsmanagement: Technik der Durchführung des Fahrbetriebes und Sicherheitsmanagement der Eisenbahn.

(2) 1 Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. 2 Sie sind bis zum Beginn der jeweiligen Klausur geheim zu halten.

(3) 1 Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur vier Zeitstunden. 2 Es dürfen nur die vom Prüfungsamt zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. 3 Die Aufsichtspersonen haben für jede Anwärterin und jeden Anwärter den Beginn und die Abgabe der Klausur, etwaige Unterbrechungen, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 4 und besondere Vorkommnisse zu dokumentieren.

(4) 1 Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen, die für alle Klausuren der Anwärterin oder des Anwärters gleich ist. 2 Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern zu den Namen. 3 Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.

(5) 1 Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter verspätet zu einer Klausur, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. 2 Wird eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.

(6) 1 Die Prüfenden bewerten die Klausuren unabhängig voneinander. 2 Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. 3 Weichen die Bewertungen voneinander ab, wird zunächst das arithmetische Mittel gebildet und danach kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(7) 1 Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind. 2 Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern auf schriftlichen Antrag mit, wie viele Rangpunkte sie in ihren Klausuren erreicht haben.

(Text neue Fassung)

(7) 1 Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind. 2 Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern auf Antrag mit, wie viele Rangpunkte sie in ihren Klausuren erreicht haben.

§ 17 Mündliche Abschlussprüfung


(1) 1 Zur mündlichen Abschlussprüfung wird vom Prüfungsamt zugelassen, wer die schriftliche Abschlussprüfung bestanden hat. 2 Wird eine Anwärterin oder ein Anwärter nicht zugelassen, ist ihr oder ihm die Nichtzulassung schriftlich mitzuteilen.

(2) 1 In der mündlichen Abschlussprüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie komplexe Aufgaben aus Themenbereichen des Vorbereitungsdienstes erörtern und lösen können. 2 § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen.

(4) 1 Der erste Teil der mündlichen Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. 2 Eine Gruppe soll aus höchstens fünf Personen bestehen. 3 Die Anwärterin oder der Anwärter beantwortet Fragen zu den drei Prüfungsfächern. 4 Die Prüfungszeit je Anwärterin oder je Anwärter soll zwischen 40 und 50 Minuten betragen und ist gleichmäßig auf die Prüfungsfächer aufzuteilen.

(5) 1 Der zweite Teil der mündlichen Abschlussprüfung ist eine Einzelprüfung. 2 Die Anwärterin oder der Anwärter hält einen Vortrag von höchstens zehn Minuten Dauer über ein Thema aus dem Vorbereitungsdienst. 3 Das Vortragsthema wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festgelegt. 4 Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt 60 Minuten; sie beginnt nach Ausgabe des Themas.

(6) 1 Die mündliche Abschlussprüfung wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission geleitet. 2 Sie ist nicht öffentlich. 3 Angehörige des Prüfungsamtes dürfen anwesend sein. 4 Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern der obersten Dienstbehörde, des Eisenbahn-Bundesamtes und in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall gestatten. 5 Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keine Aufzeichnungen machen. 6 Die Teilnahmerechte der Gleichstellungsbeauftragten sowie der Personalvertretungen und der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.

(7) 1 Die Leistungen in der mündlichen Abschlussprüfung werden von der Prüfungskommission bewertet. 2 Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein. 3 Die Fachprüfenden geben für ihr jeweiliges Prüfungsfach und für den Vortrag einen Bewertungsvorschlag ab. 4 Sodann setzt die Prüfungskommission die Rangpunkte und die Note fest. 5 Aus den vier Teilbewertungen wird eine Durchschnittsrangpunktzahl errechnet. 6 Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.

vorherige Änderung

(8) 1 Über die mündliche Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung hervorgehen. 2 Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben.



(8) 1 Über die mündliche Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung hervorgehen. 2 Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.

(9) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die Ergebnisse mit und erläutert die Bewertungen auf Verlangen kurz mündlich.