Die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2010 ist für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017 maßgebend. Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen wird die Einkommensteuer nach §
51a des
Einkommensteuergesetzes zugrunde gelegt. Sofern keine Angabe zur Einkommensteuer nach §
51a des
Einkommensteuergesetzes vorliegt, wird die tarifliche Einkommensteuer nach §
32a Absatz 1 und 5 des
Einkommensteuergesetzes verwendet, bei nichtveranlagten steuerpflichtigen Personen ist die einbehaltene Lohnsteuer maßgebend.