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Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2018, 2019 und 2020 (Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung - EStSchlEV)

V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3517 (Nr. 66)
Geltung ab 01.01.2018 bis 31.12.2020; FNA: 605-1-9-10 Gemeindefinanzen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes, von denen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


§ 1



1Die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2013 ist für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2018, 2019 und 2020 maßgebend. 2Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen wird die Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes zugrunde gelegt. 3Sofern keine Angabe zur Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes vorliegt, wird die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Absatz 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes verwendet, bei nichtveranlagten steuerpflichtigen Personen ist die einbehaltene Lohnsteuer maßgebend.


§ 2



1Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist der Wohnsitz der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2013 oder zum Zeitpunkt der Erstveranlagung maßgebend; bei mehreren Wohnsitzen ist der Hauptwohnsitz maßgebend. 2Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz, ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. 3In Fällen, in denen von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die nach § 7 Absatz 2 des Zerlegungsgesetzes festgestellte Gemeinde. 4Personell veranlagte Einkommensteuerfälle gehen nicht in die Ermittlung der Schlüsselzahlen ein. 5Bei den nichtveranlagten Arbeitnehmerfällen mit Lohnsteuerabzug geht der Kinderfreibetrag nicht in die Ermittlung der Schlüsselzahlen ein.


§ 3



Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen nach dem Komma zu berechnen und auf die siebte Stelle nach dem Komma zu runden.


§ 4



1In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr an neu festzusetzen. 2Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. 3Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner und Einwohnerinnen zuzurechnen.


§ 5


§ 5 ändert mWv. 1. Januar 2018 EStGemAntV 2015-2017 mWv. 1. Januar 2021 EStSchlEV

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017 vom 23. September 2014 (BGBl. I S. 1554) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble