(1) Auf Antrag kann die zuständige Stelle einen Vorschuss oder Teilzahlungen gewähren.
(2) Ein Vorschuss beträgt mindestens 25.000 Euro, eine Teilzahlung beträgt mindestens 100.000 Euro.
(3) 1Die Anträge auf Vorschuss können im Januar, Mai und September eingereicht werden. 2Anträgen auf Vorschuss sind Nachweise über die Erhebung der Beiträge zu dem Betriebsfonds sowie über die tatsächliche Ausgabe der Beiträge und bereits gewährter Vorschüsse beizufügen.
(4) 1Ein Antrag auf Teilzahlung kann bis zum 31. Juli des betreffenden Durchführungsjahres des operationellen Programms gestellt werden. 2Die zuständige Stelle kann hiervon abweichend festlegen, dass der Antrag ausnahmsweise bis zum 31. Oktober des betreffenden Durchführungsjahres gestellt werden kann.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 28.11.2017 BGBl. I S. 3824