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Abschnitt 3 - Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)

Artikel 1 V. v. 25.09.2014 BGBl. I S. 1561 (Nr. 45); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197
Geltung ab 03.10.2014; FNA: 7840-4-2 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Abschnitt 3 Betriebsfonds und operationelle Programme

§ 10 Wert der vermarkteten Erzeugung



(1) 1Für die Berechnung der jährlichen Obergrenze nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung wird der in Artikel 23 Absatz 3 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 genannte Wert verwendet. 2Verlässt ein Erzeuger eine nichtländerübergreifende Erzeugerorganisation und tritt einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation bei, so wird seine Erzeugung ab dem 1. Januar des dritten auf seinen Austritt folgenden Kalenderjahres bei der aufnehmenden Erzeugerorganisation berücksichtigt. 3Die beteiligten Erzeugerorganisationen können eine von Satz 2 abweichende Vereinbarung treffen.

(2) Nebenerzeugnisse dürfen in die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung einbezogen werden.

(3) Der Wert der vermarkteten Erzeugung ist jährlich von einer Einrichtung, die für die Prüfung von Jahresabschlüssen gesetzlich zugelassen ist, zu prüfen und zu bestätigen.




§ 11 Betriebsfonds



(1) 1Der Betriebsfonds ist über eine Finanzbuchhaltung zu verwalten, die es ermöglicht, alle Ausgaben und Einnahmen im Rahmen des Betriebsfonds zu erkennen. 2Werden aus dem Betriebsfonds ein oder mehrere operationelle Programme oder Teilprogramme finanziert, müssen die jeweiligen finanziellen Beteiligungen für jedes operationelle Programm oder Teilprogramm getrennt ausgewiesen werden.

(2) Die unionsrechtlich zulässigen Finanzbeiträge sowie die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union müssen in der Finanzbuchhaltung getrennt ausgewiesen werden und ihr jeweiliges Aufkommen jederzeit nachgewiesen werden können.

(3) 1Die Finanzbuchhaltung ist jährlich von einer Einrichtung, die für die Prüfung von Jahresabschlüssen gesetzlich zugelassen ist, zu prüfen und zu bestätigen. 2Die Bestätigung muss die Angabe enthalten, dass die Finanzbuchhaltung den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht. 3Der schriftliche Bericht über die Prüfung und die Bestätigung der Prüfungseinrichtung ist der zuständigen Stelle unverzüglich nach Abschluss der Prüfung vorzulegen.


§ 12 Operationelle Programme



(1) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhegehaltsähnlichen Zahlungen darf nicht Gegenstand eines operationellen Programms sein.

(2) 1Änderungen des operationellen Programms und des Betriebsfonds innerhalb eines Jahres sind schriftlich unter Beifügen der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. 2Die Aufnahme neuer Maßnahmen in das operationelle Programm darf nur einmal im laufenden Jahr beantragt werden. 3In den im Unionsrecht vorgesehenen Fällen von Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisationen beträgt der Prozentsatz, um den der Betriebsfonds angehoben werden kann, 100.

(3) Folgende Änderungen innerhalb eines Jahres können von einer Erzeugerorganisation ohne vorherige Genehmigung auf deren eigene finanzielle Verantwortung vorgenommen werden:

1.
das operationelle Programm nur teilweise durchzuführen,

2.
die in dem genehmigten Programm für die Jahrestranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maßnahmen um bis zu 20 Prozent zu überschreiten.

(4) 1Der Betriebsfonds darf im laufenden Jahr um höchstens 40 Prozent vermindert werden. 2In besonderen Fällen kann die zuständige Stelle eine darüber hinausgehende Unterschreitung erlauben.

(5) Anträge zur Änderung von operationellen Programmen für nachfolgende Jahre sind bis zum 15. September des laufenden Jahres zu stellen und bis zum 15. Dezember desselben Jahres zu genehmigen.

(6) Die zuständige Stelle kann die Frist zur Vorlage der operationellen Programme und für Anträge auf Änderung der operationellen Programme bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres verlängern.




§ 13 Beihilfe



(1) Die finanzielle Unterstützung der Union (Beihilfe) wird auf Antrag gewährt.

(2) Vor Gewährung der Beihilfe hat die zuständige Stelle zu prüfen, dass bei der Erzeugerorganisation die Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der satzungsmäßigen Anforderung, dass ein Mitglied der Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis seines Betriebes in keiner anderen Erzeugerorganisation Mitglied sein darf, erfüllt sind.

(3) 1Zu dem in Absatz 2 bestimmten Zweck haben die Erzeugerorganisationen der zuständigen Stelle jährlich bis zum 15. Februar die Namen und Anschriften aller ihrer Mitglieder, die im jeweils vorangegangenen Beihilfejahr Mitglieder waren, und im Falle von Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach der InVeKoS-Verordnung, mitzuteilen. 2Zu diesem Zweck haben Mitglieder von Erzeugerorganisationen, die Erzeuger sind, ihre in Satz 1 genannte Betriebsnummer der Erzeugerorganisation mitzuteilen.




§ 14 Vorschusszahlungen und Teilzahlungen



(1) Auf Antrag kann die zuständige Stelle einen Vorschuss oder Teilzahlungen gewähren.

(2) Ein Vorschuss beträgt mindestens 25.000 Euro, eine Teilzahlung beträgt mindestens 100.000 Euro.

(3) 1Die Anträge auf Vorschuss können im Januar, Mai und September eingereicht werden. 2Anträgen auf Vorschuss sind Nachweise über die Erhebung der Beiträge zu dem Betriebsfonds sowie über die tatsächliche Ausgabe der Beiträge und bereits gewährter Vorschüsse beizufügen.

(4) 1Ein Antrag auf Teilzahlung kann bis zum 31. Juli des betreffenden Durchführungsjahres des operationellen Programms gestellt werden. 2Die zuständige Stelle kann hiervon abweichend festlegen, dass der Antrag ausnahmsweise bis zum 31. Oktober des betreffenden Durchführungsjahres gestellt werden kann.




§ 15 Krisenprävention und Krisenmanagement



Die folgenden Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement werden in Deutschland nicht angewandt:

1.
Marktrücknahmen,

2.
die Ernte vor der Reife oder das Nichternten von Obst und Gemüse,

3.
Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit,

4.
Investitionen zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen,

5.
Coaching.




§ 16 Berücksichtigungsfähigkeit von Rechnungen



Rechnungen können auch auf den Namen eines oder mehrerer der angeschlossenen Erzeuger der jeweiligen Erzeugerorganisation ausgestellt sein.