Eine Betriebsstätte,
- 1.
- die Teil ist
- a)
- eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,
- b)
- eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes,
- c)
- eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 1 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder
- d)
- eines vergleichbaren Unternehmens im Sinne des ausländischen Bankenaufsichtsrechts und
- 2.
- die Bankgeschäfte betreibt,
ist eine Bankbetriebsstätte, für die die
§§ 1 bis 17 gelten, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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