Artikel 3 - Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (49. StVRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Oktober 2014 BKatV Anlage

Die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 7a der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Spalte „Tatbestand" werden nach dem Wort „Gehweg," die Wörter „linksseitig angelegten Radweg," eingefügt.

b)
Nach Nummer 2.2 wird folgende Nummer 2.3 eingefügt:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„2.3- mit Sachbeschädigung  25 €".


2.
Die Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„7Beim Radfahren oder Mofafahren, soweit dies durch
Treten fortbewegt wird
  
7.1Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20
(Zeichen 237, 240, 241)
Spalte 3 Nummer 1
auch i. V. m.
§ 2 Absatz 4 Satz 6
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
auch i. V. m.
Absatz 1 Nummer 2
20 €
7.1.1- mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20
(Zeichen 237, 240, 241)
Spalte 3 Nummer 1
auch i. V. m.
§ 2 Absatz 4 Satz 6
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 3 Nummer 4
auch i. V. m.
Absatz 1 Nummer 2
25 €
7.1.2- mit Gefährdung  30 €
7.1.3- mit Sachbeschädigung  35 €
7.2Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht
vorschriftsmäßig benutzt
  
7.2.1- mit Behinderung § 2 Absatz 4 Satz 1, 5
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
20 €
7.2.2- mit Gefährdung  25 €
7.2.3- mit Sachbeschädigung  30 €
7.3Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren, obwohl
Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung
vorhanden
§ 2 Absatz 4 Satz 4
§ 49 Absatz 1 Nummer 2
20 €
7.3.1- mit Behinderung § 2 Absatz 4 Satz 4
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 2
25 €
7.3.2- mit Gefährdung  30 €
7.3.3- mit Sachbeschädigung  35 €".


3.
Nach der Nummer 203.2 wird folgende Nummer 203.3 eingefügt:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung
(StVZO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„203.3die Pflicht zur rückwärts oder seitlich gerichteten
Anbringung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder
bis zu einem Alter von 15 Monaten
§ 35a Absatz 13
§ 69a Absatz 3 Nummer 7
25 €".


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Zitierungen von Artikel 3 Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 49. StVRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 49. StVRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
Artikel 3 2. FZVuaÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1635) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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