§
3 Absatz 1 Satz 3 der
Spielverordnung, die zuletzt durch Artikel
2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen."