Auf Grund des §
42 Absatz 2 Nummer 3 des
Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in Verbindung mit §
61 Absatz 2 des
Asylverfahrensgesetzes, der durch Artikel
1 Nummer 1 des Gesetzes vom
31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1649) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Dem §
32 der
Beschäftigungsverordnung vom
6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1649) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
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„(5) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird Ausländerinnen und Ausländern mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn sie
- 1.
- eine Beschäftigung nach § 2 Absatz 2, § 6 oder § 8 aufnehmen oder
- 2.
- sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. November 2014.