(1) Prüfungsbestandteile sind die drei Handlungsbereiche und ein Wahlpflichthandlungsbereich. Die zu prüfende Person teilt den gewählten Wahlpflichthandlungsbereich bei der Anmeldung zur Prüfung mit.
(2) Handlungsbereiche sind:
- 1.
- Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen,
- 2.
- Gründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, durchführen und bewerten und
- 3.
- Unternehmensführungsstrategien entwickeln.
(3) Wahlpflichthandlungsbereiche sind:
- 1.
- Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen,
- 2.
- Kommunikations- und Präsentationstechniken im Geschäftsverkehr einsetzen,
- 3.
- Buchhaltung im Handwerksbetrieb unter Einsatz branchenüblicher Software umsetzen und
- 4.
- Projektmanagement im Handwerksbetrieb umsetzen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Anlage 2 PrüVOFortkfmBf (zu § 15) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019) ... Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung der Handlungsbereiche nach § 3 Absatz 2 und Bewertung mit Punkten, 2. Benennung des ausgewählten ... mit Punkten, 2. Benennung des ausgewählten Wahlpflichthandlungsbereichs nach § 3 Absatz 3 und Bewertung mit Punkten, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte ...
Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827, 2018 I 131