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§ 10 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)

V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752 (Nr. 53)
Geltung ab 01.09.2014; FNA: 2030-8-5-4 Beamte
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§ 10 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen



(1) Auf Antrag werden vom Prüfungsausschuss anerkannt

1.
Studien- und Prüfungsleistungen anderer Studiengänge sowie

2.
Prüfungsleistungen, die vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt worden sind,

wenn sie mit den im Studiengang Sozialversicherungsrecht LL. B. zu erbringenden Leistungen gleichwertig sind.

(2) Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.