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Abschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)

V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752 (Nr. 53)
Geltung ab 01.09.2014; FNA: 2030-8-5-4 Beamte
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Abschnitt 2 Studienordnung

§ 9 Dauer und Aufbau des Studiums



(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Es umfasst 21 Monate Fachstudien an der Fachhochschule sowie 15 Monate Praktika bei der Einstellungsbehörde.

(2) Das Studium gliedert sich in acht Abschnitte:

1.
Studienabschnitt: 7 Monate Fachstudium,

2.
Studienabschnitt: 4 Monate Praktikum,

3.
Studienabschnitt: 4 Monate Fachstudium,

4.
Studienabschnitt: 4 Monate Praktikum,

5.
Studienabschnitt: 6 Monate Fachstudium,

6.
Studienabschnitt: 5 Monate Praktikum,

7.
Studienabschnitt: 4 Monate Fachstudium,

8.
Studienabschnitt: 2 Monate Praktikum.


§ 10 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen



(1) Auf Antrag werden vom Prüfungsausschuss anerkannt

1.
Studien- und Prüfungsleistungen anderer Studiengänge sowie

2.
Prüfungsleistungen, die vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt worden sind,

wenn sie mit den im Studiengang Sozialversicherungsrecht LL. B. zu erbringenden Leistungen gleichwertig sind.

(2) Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.


§ 11 Studieninhalte



Das Studium umfasst mindestens folgende Inhalte:

1.
Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten Sozialrecht, insbesondere Sozialversicherungsrecht und Sozialverwaltungsverfahrensrecht, allgemeines Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Recht der betrieblichen und privaten Altersvorsorge und Grundlagen des Privatrechts,

2.
Verwaltungswissenschaft mit den Schwerpunkten Verwaltungslehre sowie Informations- und Kommunikationstechnologie,

3.
Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungsbetriebswirtschaft, Volkswirtschaft und öffentliche Finanzwirtschaft,

4.
Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten Soziologie, Politologie und Sozialpsychologie.


§ 12 Module



(1) Die Studieninhalte werden in thematisch und zeitlich abgeschlossenen, interdisziplinären Modulen vermittelt. Die Module werden im Rahmen eines Qualitätsmanagements durch den Fachbereich regelmäßig evaluiert.

(2) Die Fachhochschule beschreibt die zu Pflichtmodulen oder Wahlpflichtmodulen zusammengefassten Studieninhalte sowie Näheres zu Studieninhalten und Studienablauf in einem Modulhandbuch.

(3) Für Module, die erfolgreich absolviert worden sind, werden Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) vergeben. Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 25 bis 30 Stunden.

(4) Für das erfolgreich abgeschlossene Studium werden 180 ECTS-Leistungspunkte benötigt.


§ 13 Praktika



(1) Während der Praktika erwerben die Studierenden berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, diese in der Praxis anzuwenden. Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation und insbesondere zur Teamarbeit erlangen.

(2) Die Praktika finden grundsätzlich bei der Einstellungsbehörde statt. Sie können auch absolviert werden bei:

1.
einem anderen Träger der Sozialversicherung und

2.
einer anderen in- oder ausländischen Stelle bei:

a)
der öffentlichen Verwaltung,

b)
der Privatwirtschaft,

c)
einem Verband.

Die Zuweisung erfolgt durch die Einstellungsbehörde.

(3) Die Praktika werden von der Einstellungsbehörde in Abstimmung mit der Fachhochschule organisiert und durchgeführt.