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§ 20 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)

V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752 (Nr. 53)
Geltung ab 01.09.2014; FNA: 2030-8-5-4 Beamte
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§ 20 Bachelorarbeit



(1) Durch die Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. Form und Inhalt der Bachelorarbeit regelt der Prüfungsausschuss.

(2) Die Bachelorarbeit wird im siebten Studienabschnitt angefertigt. Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt zwei Monate. In dieser Zeit sind die Studierenden von der Anwesenheitspflicht und von anderen Studienaufgaben freigestellt. Bei der Anfertigung der Bachelorarbeit werden die Studierenden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer betreut.

(3) Das Thema der Bachelorarbeit wird vom Prüfungsausschuss auf Vorschlag einer oder eines Lehrenden der Fachhochschule oder auf Vorschlag der Einstellungsbehörde nach Anhörung der oder des Studierenden ausgegeben. Den Studierenden ist ab dem fünften Studienabschnitt Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu unterbreiten. Mit der Ausgabe des Themas beginnt die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit. Thema und Ausgabezeitpunkt sind so zu dokumentieren, dass nicht erkennbare Veränderungen nach dem Stand der Technik ausgeschlossen sind.

(4) Die Bachelorarbeit ist beim Prüfungsausschuss abzugeben. Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Bachelorarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. Die Abgabe ist zu dokumentieren.

(5) Die Bewertung in der Form eines Gutachtens soll innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen sein.

(6) Die Einstellungsbehörden können die Bachelorarbeit ohne Angabe des Namens der Verfasserin oder des Verfassers in einer Sammlung veröffentlichen.



 

Zitierungen von § 20 GntDSVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GntDSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDSVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 GntDSVVDV Fernbleiben, Rücktritt
... Bachelorarbeit nachgeholt werden. Für die Bachelorarbeit wird ein anderes Thema nach § 20 Absatz 3 ...
§ 27 GntDSVVDV Wiederholung von Prüfungen
... werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für die Wiederholung gelten die §§ 20 und 21. Der Prüfungsausschuss vergibt das neue ...
§ 31 GntDSVVDV Übergangsregelung
... des Bundes in der Sozialversicherung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1625) die §§ 14 bis 28 und 30 dieser Verordnung anzuwenden sind. (2) Für Studierende, die nach dem ... vom 22. November 2010 die §§ 1 und 9 Absatz 2 sowie die §§ 14 bis 30 dieser Verordnung anzuwenden ...