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§ 19 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)

V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752 (Nr. 53)
Geltung ab 01.09.2014; FNA: 2030-8-5-4 Beamte
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§ 19 Modulprüfungen



(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen. Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilen bestehen. Die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile regelt das Modulhandbuch.

(2) Die Modulprüfungen sollen innerhalb desjenigen Studienabschnitts abgenommen werden, in dem das Modul absolviert wird. Studienabschnittsübergreifende Prüfungen sind zulässig. Der Prüfungsausschuss erstellt vor Beginn eines Studienabschnitts einen Prüfungsplan, in dem geregelt wird, welche Prüfungsleistungen zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen Modulen erbracht werden müssen. Der Prüfungsplan muss den Studierenden vor Beginn eines Studienabschnitts zur Einsicht zur Verfügung stehen.

(3) Prüfungsleistungen sind:

1.
Klausur,

2.
Hausarbeit,

3.
Projektbericht,

4.
Referat,

5.
Präsentation,

6.
mündliche Prüfung.

Klausuren können ganz oder teilweise aus Multiple-Choice-Aufgaben (§ 23) bestehen, wenn mindestens 50 Studierende an der Klausur teilnehmen.

(4) Prüfungsleistungen in den Praktika sind darüber hinaus:

1.
Praxisbericht,

2.
Praxisklausur,

3.
reflektierter Praxisbericht,

4.
Fachgespräch,

5.
Beratungsgespräch,

6.
Praktikumsbeurteilung.

(5) Prüfungen in Form von Gruppenarbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Einzelleistungen der Studierenden eindeutig voneinander abgrenzbar und einzeln bewertbar sind.



 

Zitierungen von § 19 GntDSVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 GntDSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDSVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 GntDSVVDV Übergangsregelung
... des Bundes in der Sozialversicherung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1625) die §§ 14 bis 28 und 30 dieser Verordnung anzuwenden sind. (2) Für Studierende, die nach dem ... vom 22. November 2010 die §§ 1 und 9 Absatz 2 sowie die §§ 14 bis 30 dieser Verordnung anzuwenden ...