Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvF 3/11 - (zu § 1, § 2 Nummern 4 und 5, § 4, § 5 Nummern 2, 4c und 5, §§ 10 und 11 sowie die Anlagen 1 und 2 des Luftverkehrsteuergesetzes) (BVerfGE20141105 k.a.Abk.)

B. v. 16.11.2014 BGBl. I S. 1764 (Nr. 53)
Geltung ab 05.11.2014; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
Entscheidung
Schlussformel

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Entscheidung ändert mWv. 5. November 2014 LuftVStG

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2014 - 1 BvF 3/11 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 1, § 2 Nummern 4 und 5, § 4, § 5 Nummern 2, 4c und 5, §§ 10 und 11 sowie die Anlagen 1 und 2 des Luftverkehrsteuergesetzes vom 9. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 1885) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vom 5. Dezember 2012 (Bundesgesetzblatt I Seite 2436) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas



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