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§ 2 - Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG)

Artikel 1 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 15.12.2010; FNA: 611-19 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

1.
Startort:

ein Flughafen, Landeplatz oder Segelflugplatz nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes sowie Grundstücke, für die eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist;

2.
Luftverkehrsunternehmen:

ein Unternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung, durch die es zur gewerblichen Beförderung von Personen mit einem Flugzeug oder Drehflügler berechtigt ist;

3.
Abflug:

das Abheben eines Flugzeugs oder Drehflüglers von einem inländischen oder ausländischen Startort, mit dem die Flugreise auf Grund des Rechtsvorgangs beginnt;

4.
Zielort:

der inländische oder ausländische Ort, auf dem gemäß dem Rechtsvorgang die Flugreise des Fluggastes planmäßig enden soll. Wird die Flugreise planmäßig auf einem inländischen Flugplatz nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes oder Grundstück, für das eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist, durch eine Zwischenlandung nach Nummer 5 unterbrochen, so gilt der inländische Flugplatz nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes oder das Grundstück, für das eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist, auf dem die Zwischenlandung erfolgt, als der Zielort, auf dem die Flugreise des Fluggastes endet, und der Weiterflug als neuer Abflug zu einem Zielort im Sinne von § 4;

5.
Zwischenlandung:

Flugunterbrechungen von:

a)
mehr als zwölf Stunden bei Flügen, die zu einem Zielort in einem Land nach Anlage 1 führen,

b)
mehr als 24 Stunden bei Flügen, die zu einem Zielort in einem nicht in Anlage 1 genannten Land führen;

6.
Rundflug:

ein Flug, bei dem der Startort des Abfluges und der Zielort identisch sind und während des Fluges keine weitere Landung erfolgt;

7.
Flugbesatzung:

alle Personen an Bord eines Flugzeugs oder Drehflüglers, die

a)
mit dem Führen des Flugzeugs oder Drehflüglers,

b)
mit seiner technischen Überwachung, Wartung oder Reparatur,

c)
mit der Sicherheit der Fluggäste oder

d)
mit der Versorgung der Fluggäste

befasst sind.



 

Zitierungen von § 2 LuftVStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LuftVStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 LuftVStG Ermächtigungen (vom 27.06.2020)
... der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 2 , 5 und 17 Absatz 2 und 3 zu erlassen und dabei 1. die Begriffe des § 2 Nummer 2 ... den §§ 2, 5 und 17 Absatz 2 und 3 zu erlassen und dabei 1. die Begriffe des § 2 Nummer 2 bis 7 und des § 5 näher zu bestimmen und 2. nähere Bestimmungen über Art, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvF 3/11 - (zu § 1, § 2 Nummern 4 und 5, § 4, § 5 Nummern 2, 4c und 5, §§ 10 und 11 sowie die Anlagen 1 und 2 des Luftverkehrsteuergesetzes)
B. v. 16.11.2014 BGBl. I S. 1764
Entscheidung BVerfGE20141105
... 2014 - 1 BvF 3/11 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: § 1, § 2 Nummern 4 und 5, § 4, § 5 Nummern 2, 4c und 5, §§ 10 und 11 sowie die Anlagen ...