In Verträgen nach §
73a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ist das Vergütungsvolumen als Bestandteil der Gesamtvergütung (§
85 Abs. 2
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) für das Jahr 1999 nach Artikel
14 dieses Gesetzes begrenzt. Satz 1 gilt nicht für Verträge, die vor dem 30. November 1998 geschlossen worden sind.