Verordnung zur Festlegung der Steuersätze im Jahr 2015 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes (Luftverkehrsteuer-Festlegungsverordnung 2015 - LuftVStFestV 2015)

V. v. 24.11.2014 BGBl. I S. 1822 (Nr. 55)
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 611-19-3-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Eingangsformel
§ 1 Steuersätze 2015
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3265) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

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§ 1 Steuersätze 2015



Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten bleiben die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2015 unverändert. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort

1.
in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz 7,50 Euro,

2.
in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz 23,43 Euro,

3.
in anderen Ländern 42,18 Euro.

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble



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