(2)
1Dieses Gesetz ist nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 ein Gesetz im Sinne des §
1 Absatz 2 Nummer 4 des
Marktorganisationsgesetzes, soweit
- 1.
- Stützungsregelungen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- Zahlungen nach Artikel 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.
- im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verordnungen erlassene Rechtsakte der Europäischen Union und
- 4.
- zur Durchführung der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verordnungen erlassene Rechtsakte der Europäischen Union
betroffen sind.
2Anwendbar sind nur die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts und die §§
33 und
36 des
Marktorganisationsgesetzes, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung besonderer Vergünstigungen beziehen.
3Rechtsverordnungen auf Grund der in Satz 2 bezeichneten Vorschriften können auch erlassen werden, um Regelungen im Sinne des §
1 Absatz 1 sachgerecht durchzuführen, einschließlich der Wahrnehmung der in den in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakten der Europäischen Union enthaltenen Optionen für die Mitgliedstaaten, soweit die Ausübung der Optionen für die Durchführung der Regelungen im Sinne des §
1 Absatz 1 sachdienlich ist, es sei denn, in diesem Gesetz wird etwas anderes geregelt.
(3) Im Hinblick auf die in Artikel 92 Satz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bezeichneten Prämien nach der
Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) in der jeweils geltenden Fassung gilt dieses Gesetz nur, soweit ein Land die jeweilige Prämie gewährt.
§ 1 AgrarZahlVerpflG Anwendungsbereich ... 2 bezeichneten Vorschriften können auch erlassen werden, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 sachgerecht durchzuführen, einschließlich der Wahrnehmung der in den in Absatz ... die Ausübung der Optionen für die Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 sachdienlich ist, es sei denn, in diesem Gesetz wird etwas anderes geregelt. ...
V. v. 17.12.2014 BAnz AT 23.12.2014 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.09.2021 BGBl. I S. 4302
V. v. 10.07.2015 BAnz AT 13.07.2015 V1